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Abstract
Die in § 32 StGB geregelte Notwehr verbürgt ein „schneidiges“1 Eingriffsrecht für den Angegriffenen, das im äußersten Fall auch die Tötung des Angreifers erlaubt.2 Allerdings ist dieses eingriffsintensive Notwehrrecht an strenge Voraussetzung gebunden. So ist die Verteidigung unter Außerachtlassung des staatlichen Gewaltmonopols nur in einer zugespitzten Situation,3 nämlich im Fall eines gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffs zulässig. Zudem ist die Notwehr durch das Gebot der Erforderlichkeit (§ 32 Abs. 2 StGB) und das Tatbestandsmerkmal der Gebotenheit (§ 32 Abs. 1 StGB)4 begrenzt. Ob der Gebotenheit in der Praxis nur eine relativ geringe Bedeutung zukommt,5 braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden. Jedenfalls handelt es sich bei dem Erforderlichkeitsgebot um ein äußerst praxisrelevantes Tatbestandsmerkmal zur Eingrenzung des Notwehrrechts.6 Gleichzeitig beinhaltet es die „schwierigsten Probleme“ der Regelung,7 denn die Pflicht, in bedrängter Lage und auf Grundlage einer spontanen Wahrnehmung binnen Sekunden8 nur die erforderliche Verteidigung zu wählen, kann an die richtige Steuerung des VerteidigungsverhalA.