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Abstract
Private Eigentümer bestimmter Straßen und Plätzen meinen aufgrund ihres Eigentumsund Besitzrechts, den auf ihren Grundstücken stattfindenden öffentlich-rechtlichen Taxiverkehr einschränken zu dürfen, indem sie von den Taxiunternehmern für die Benutzung ihrer Taxihalteplätze die Zahlung eines Entgelts verlangen. Diese Praxis hat sich derart verinnerlicht, dass Taxiverbände Taxiunternehmer, welche dieses Entgelt zu zahlen verweigern, wettbewerbsrechtlich abmahnen. In diesem Beitrag wird aufgezeigt, dass das in Rechtsprechung und Literatur vorgetragene unlautere Ausnutzen einer fremden Einrichtung als Kategorie der gezielten Behinderung zum einen verfehlt ist sowie zum anderen die Aufweichung des Rechtsbruchtatbestands bewirken kann.