Die Stellung der Vertrauenspersonen bei Bürgerbegehren, Einwohneranträgen und Anträgen auf Abhaltung einer Einwohnerversammlung

J. Fleckenstein
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Abstract

Die Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) ist 2015 durch das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 14.10.2015 teilweise neu gefasst worden.2 Mit dieser Änderung sollten vor allem Beteiligungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene für die gesamte Bevölkerung verbessert werden.3 Dementsprechend gab es umfangreiche Anpassungen in den §§ 20a, 20b sowie 21 GemO. Nunmehr haben nicht nur Bürger, sondern auch Einwohner (unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 KomWG) die Möglichkeit, Anträge auf Durchführung einer Einwohnerversammlung oder einen Einwohnerantrag zu unterzeichnen und es wurden dort ebenso wie bei Bürgerentscheid und Bürgerbegehren die Beteiligungsmöglichkeiten gestärkt, zum Beispiel durch eine Absenkung des Quorums oder durch die Verlängerung der Einreichungsfrist. Neu in die Gemeindeordnung aufgenommen wurden in diesem Zusammenhang Regelungen zu Vertrauenspersonen.4 Diese finden sich in § 20a Abs. 2, § 20b Abs. 2 und 3 sowie in § 21 Abs. 3 – 6 GemO. I.
履行对居民权利、居民请求和所办居民聚会的信任职位
巴登符腾堡州的市政秩序(GemO)在2015年的《修改地方宪法法规法》中得到部分修改通过这一变革,主要是让全体人民获得更高层面市政参与的机会。3据此有大规模调整在§§20a、20b 21 GemO .现在不仅公民,有居民(§41 . Abs的条件下KomWG)是否请求执行一个Einwohnerversammlung或者Einwohnerantrag签署一样,在Bürgerentscheid而Bürgerbegehren Beteiligungsmöglichkeiten加强(例如通过招引Quorums或通过延长Einreichungsfrist .中新Gemeindeordnung被记录在这方面安排的Vertrauenspersonen.4§都可以找到这些20a Abs . 2,§20b Abs . 2和3,以及在§21 . Abs 3—6 GemO .I .
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