{"title":"Die Stellung der Vertrauenspersonen bei Bürgerbegehren, Einwohneranträgen und Anträgen auf Abhaltung einer Einwohnerversammlung","authors":"J. Fleckenstein","doi":"10.5771/9783748907770-163","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Die Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) ist 2015 durch das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 14.10.2015 teilweise neu gefasst worden.2 Mit dieser Änderung sollten vor allem Beteiligungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene für die gesamte Bevölkerung verbessert werden.3 Dementsprechend gab es umfangreiche Anpassungen in den §§ 20a, 20b sowie 21 GemO. Nunmehr haben nicht nur Bürger, sondern auch Einwohner (unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 KomWG) die Möglichkeit, Anträge auf Durchführung einer Einwohnerversammlung oder einen Einwohnerantrag zu unterzeichnen und es wurden dort ebenso wie bei Bürgerentscheid und Bürgerbegehren die Beteiligungsmöglichkeiten gestärkt, zum Beispiel durch eine Absenkung des Quorums oder durch die Verlängerung der Einreichungsfrist. Neu in die Gemeindeordnung aufgenommen wurden in diesem Zusammenhang Regelungen zu Vertrauenspersonen.4 Diese finden sich in § 20a Abs. 2, § 20b Abs. 2 und 3 sowie in § 21 Abs. 3 – 6 GemO. I.","PeriodicalId":151531,"journal":{"name":"Innovative Verwaltung in Forschung und Lehre","volume":null,"pages":null},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2020-11-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Innovative Verwaltung in Forschung und Lehre","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.5771/9783748907770-163","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Die Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) ist 2015 durch das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 14.10.2015 teilweise neu gefasst worden.2 Mit dieser Änderung sollten vor allem Beteiligungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene für die gesamte Bevölkerung verbessert werden.3 Dementsprechend gab es umfangreiche Anpassungen in den §§ 20a, 20b sowie 21 GemO. Nunmehr haben nicht nur Bürger, sondern auch Einwohner (unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 KomWG) die Möglichkeit, Anträge auf Durchführung einer Einwohnerversammlung oder einen Einwohnerantrag zu unterzeichnen und es wurden dort ebenso wie bei Bürgerentscheid und Bürgerbegehren die Beteiligungsmöglichkeiten gestärkt, zum Beispiel durch eine Absenkung des Quorums oder durch die Verlängerung der Einreichungsfrist. Neu in die Gemeindeordnung aufgenommen wurden in diesem Zusammenhang Regelungen zu Vertrauenspersonen.4 Diese finden sich in § 20a Abs. 2, § 20b Abs. 2 und 3 sowie in § 21 Abs. 3 – 6 GemO. I.