{"title":"Jörg Kleis: African Regional Community Courts and their Contribution to Continental Integration.","authors":"H. Sippel","doi":"10.5771/2363-6270-2019-1-131","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"In seiner 2016 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin ange‐ nommenen juristischen Dissertation befasst sich Jörg Kleis mit der Frage, welchen Beitrag die von afrikanischen Staaten errichteten gemeinschaftlichen Gerichtshöfe zur regionalen Integration der teilnehmenden Staaten zu leisten vermögen. Nach dem einleitenden Kapitel, in dem der Verfasser seine Untersuchungsmethode vor‐ stellt und mit Hinweis auf den Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg darlegt, dass die Rechtsprechung eines gemeinschaftlichen internationalen Spruchkörpers sehr wohl zur regionalen Integration beiträgt, verfolgt er im zweiten Abschnitt die Entwicklung der regionalen Integration in Afrika in ökonomischer, politischer und rechtlicher Hinsicht am für seine Doktorschrift zentralen Beispiel der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (Economic Community of West African States – ECOWAS), der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (Southern African Development Community – SADC) sowie der Ost‐ afrikanischen Gemeinschaft (East African Community – EAC). Diese internationalen Orga‐ nisationen errichteten mit dem Gerichtshof der ECOWAS (Community Court of Justice) im nigerianischen Abuja, dem SADC-Gerichtshof (SADC Tribunal) im namibischen Windhoek und dem Ostafrikanischen Gerichtshof (East African Court of Justice) im tansanischen Arusha Gemeinschaftsgerichte, deren Personal, Verwaltung und finanzielle Ausstattung Ge‐ genstand des dritten Kapitels sind. In den nachfolgenden fünf Abschnitten behandelt der Verfasser ausführlich wesentliche Probleme, denen Gemeinschaftsgerichte im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit aus‐ gesetzt sind. So vermitteln etwa die Frage der anzuwendenden Gerichtssprache und der Hinweis auf unterschiedliche Methoden der Entscheidungsfindung Einblicke in verschie‐ denartige afrikanische Rechtskulturen. Breiten Raum nimmt die Erörterung der in interna‐ tionalen Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Gemeinschaftsgerichte und die dazu er‐ lassenen wegweisenden Gerichtsentscheidungen ein, welche der Verfasser ebenso vorstellt und analysiert wie einzelne gemeinschaftsgerichtliche Urteile zur Anwendung und Ausle‐ gung von Gemeinschaftsrecht. Auffällig sei dabei, dass bei allen untersuchten Wirtschafts‐ gemeinschaften nicht selten nationale Befindlichkeiten einzelner afrikanischer Staaten eine eigentlich auch in rechtlicher Hinsicht angestrebte regionale Integration beeinträchtigen. Dies führe bisweilen sogar zur Missachtung von gemeinschaftsgerichtlichen Entscheidun‐ gen durch Mitgliedstaaten, ein Umstand, den der Verfasser als besonders integrationswidri‐ ges Verhalten erachtet und ihn veranlasst, in Anlehnung an Regelungen der Europäischen 131","PeriodicalId":121115,"journal":{"name":"Recht in Afrika","volume":"1 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Recht in Afrika","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.5771/2363-6270-2019-1-131","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
In seiner 2016 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin ange‐ nommenen juristischen Dissertation befasst sich Jörg Kleis mit der Frage, welchen Beitrag die von afrikanischen Staaten errichteten gemeinschaftlichen Gerichtshöfe zur regionalen Integration der teilnehmenden Staaten zu leisten vermögen. Nach dem einleitenden Kapitel, in dem der Verfasser seine Untersuchungsmethode vor‐ stellt und mit Hinweis auf den Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg darlegt, dass die Rechtsprechung eines gemeinschaftlichen internationalen Spruchkörpers sehr wohl zur regionalen Integration beiträgt, verfolgt er im zweiten Abschnitt die Entwicklung der regionalen Integration in Afrika in ökonomischer, politischer und rechtlicher Hinsicht am für seine Doktorschrift zentralen Beispiel der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (Economic Community of West African States – ECOWAS), der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (Southern African Development Community – SADC) sowie der Ost‐ afrikanischen Gemeinschaft (East African Community – EAC). Diese internationalen Orga‐ nisationen errichteten mit dem Gerichtshof der ECOWAS (Community Court of Justice) im nigerianischen Abuja, dem SADC-Gerichtshof (SADC Tribunal) im namibischen Windhoek und dem Ostafrikanischen Gerichtshof (East African Court of Justice) im tansanischen Arusha Gemeinschaftsgerichte, deren Personal, Verwaltung und finanzielle Ausstattung Ge‐ genstand des dritten Kapitels sind. In den nachfolgenden fünf Abschnitten behandelt der Verfasser ausführlich wesentliche Probleme, denen Gemeinschaftsgerichte im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit aus‐ gesetzt sind. So vermitteln etwa die Frage der anzuwendenden Gerichtssprache und der Hinweis auf unterschiedliche Methoden der Entscheidungsfindung Einblicke in verschie‐ denartige afrikanische Rechtskulturen. Breiten Raum nimmt die Erörterung der in interna‐ tionalen Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Gemeinschaftsgerichte und die dazu er‐ lassenen wegweisenden Gerichtsentscheidungen ein, welche der Verfasser ebenso vorstellt und analysiert wie einzelne gemeinschaftsgerichtliche Urteile zur Anwendung und Ausle‐ gung von Gemeinschaftsrecht. Auffällig sei dabei, dass bei allen untersuchten Wirtschafts‐ gemeinschaften nicht selten nationale Befindlichkeiten einzelner afrikanischer Staaten eine eigentlich auch in rechtlicher Hinsicht angestrebte regionale Integration beeinträchtigen. Dies führe bisweilen sogar zur Missachtung von gemeinschaftsgerichtlichen Entscheidun‐ gen durch Mitgliedstaaten, ein Umstand, den der Verfasser als besonders integrationswidri‐ ges Verhalten erachtet und ihn veranlasst, in Anlehnung an Regelungen der Europäischen 131