{"title":"Freistellungsfähige Rechtspersonen? Zugang zu Sportanlagen als Kanon EU-beihilferechtlicher Zulässigkeit (Teil 1)","authors":"Jacob Kornbeck","doi":"10.33196/brz201904015501","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Der Beitrag untersucht, ob es aus unionsrechtlicher Sicht vertretbar ist, bei Sportorganisationen (Vereine, Verbande) im Hinblick auf die Zulassigkeit staatlicher Beihilfen von an sich ggf freistellungsfahigen Rechtspersonen auszugehen. Thematisiert wird zuerst die kartellrechtliche Relevanz und Tragfahigkeit einer Fokussierung auf bestimmte Rechtspersonen, ua um die These eines „unzureichend konturierten“ EU-Sportbeihilferechts (vgl Fiebelkorn/Petzold, BRZ (2018), 163, 171) kritisch zu uberprufen: einerseits hinsichtlich einer moglicherweise unzureichenden Rechtssicherheit und andererseits im Hinblick auf eine potentielle Unbedenklichkeit unter bestimmten Voraussetzungen. Eine Wurdigung des im Unionsrecht geltenden Zugangs lasst jedoch kaum erkennen, dass bestimmte Rechtspersonen als freistellungsfahig per se waren wie etwa dadurch, dass sie – wie in einigen nationalen Rechtsordnungen – im Hinblick auf Steuerbefreiung bzw staatliche Fordermittel als „ideelle“ Rechtspersonen pra-qualifiziert waren. Eine Untersuchung der Bekanntmachung C/2016/2946 zum Begriff der staatlichen Beihilfe sowie weiterer Rechtsquellen stutzt diesen Befund wie etwa die Entscheidungspraxis der Kommission insbesondere zu (Multi-)Sportanlagen oder die Rechtsprechung zu spanischen Fusballclubs, zu Kletter- und Fitnesshallen bzw zur MWSt.-Befreiung von Turnierbridge. Bekraftigt werden diese Erkenntnisse durch die grose Deckungsgleichheit mit den „Soft-Law“-Normen der HEPA-Doktrin („Health-Enhancing Physical Activity“). Bei festgestelltem Marktversagen – oder um ansonsten anerkannte Politikziele zu verwirklichen – konnen staatliche Beihilfen durchaus freigestellt werden. Jedoch erfolgt eine Freistellung dann aufgrund einer ebenso objektiven wie empirisch fundierten Einzelfallprufung, was konzeptuell eine Freistellung bestimmter Rechtspersonen ausschliest.","PeriodicalId":120515,"journal":{"name":"Zeitschrift für Beihilfenrecht","volume":"10 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Zeitschrift für Beihilfenrecht","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.33196/brz201904015501","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Der Beitrag untersucht, ob es aus unionsrechtlicher Sicht vertretbar ist, bei Sportorganisationen (Vereine, Verbande) im Hinblick auf die Zulassigkeit staatlicher Beihilfen von an sich ggf freistellungsfahigen Rechtspersonen auszugehen. Thematisiert wird zuerst die kartellrechtliche Relevanz und Tragfahigkeit einer Fokussierung auf bestimmte Rechtspersonen, ua um die These eines „unzureichend konturierten“ EU-Sportbeihilferechts (vgl Fiebelkorn/Petzold, BRZ (2018), 163, 171) kritisch zu uberprufen: einerseits hinsichtlich einer moglicherweise unzureichenden Rechtssicherheit und andererseits im Hinblick auf eine potentielle Unbedenklichkeit unter bestimmten Voraussetzungen. Eine Wurdigung des im Unionsrecht geltenden Zugangs lasst jedoch kaum erkennen, dass bestimmte Rechtspersonen als freistellungsfahig per se waren wie etwa dadurch, dass sie – wie in einigen nationalen Rechtsordnungen – im Hinblick auf Steuerbefreiung bzw staatliche Fordermittel als „ideelle“ Rechtspersonen pra-qualifiziert waren. Eine Untersuchung der Bekanntmachung C/2016/2946 zum Begriff der staatlichen Beihilfe sowie weiterer Rechtsquellen stutzt diesen Befund wie etwa die Entscheidungspraxis der Kommission insbesondere zu (Multi-)Sportanlagen oder die Rechtsprechung zu spanischen Fusballclubs, zu Kletter- und Fitnesshallen bzw zur MWSt.-Befreiung von Turnierbridge. Bekraftigt werden diese Erkenntnisse durch die grose Deckungsgleichheit mit den „Soft-Law“-Normen der HEPA-Doktrin („Health-Enhancing Physical Activity“). Bei festgestelltem Marktversagen – oder um ansonsten anerkannte Politikziele zu verwirklichen – konnen staatliche Beihilfen durchaus freigestellt werden. Jedoch erfolgt eine Freistellung dann aufgrund einer ebenso objektiven wie empirisch fundierten Einzelfallprufung, was konzeptuell eine Freistellung bestimmter Rechtspersonen ausschliest.