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Abstract
Ein kurzer Streifzug durch die Rsp osterreichischer und deutscher Gerichte belegt die Unsicherheit, die im Hinblick auf den Klauselbegriff herrscht. Klare Konturen sind aber wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion mehr denn je erforderlich; sie fehlen sowohl in der Klausel-RL als auch bislang in der Rsp des EuGH. Die blue pencil rule, die ausschlieslich das Durchstreichen von zur Unwirksamkeit fuhrendem Vertragstext erlaubt und jede daruber hinausgehende Umformulierung durch den Richter untersagt, taugt letztlich nicht zur Abgrenzung einzelner Klausel voneinander. Es kann sich dabei nur ein Hilfsinstrumentarium mit Indizcharakter handeln.