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Abstract
Die Diskussion um das Internationale Verbraucherschutzrecht flammt seit der Schaffung des Verbrauchergerichtsstandes im Internationalen Zivilverfahrensrecht und den Verbraucherschutzregeln der Rom I-VO immer wieder auf. Nachdem der EuGH in der Vergangenheit zunachst den Verbraucherschutz hintanhielt, indem er auf eine ausert enge Auslegung pochte und den Anwendungsbereich damit schmal hielt, in der Folge einen Mittelweg zwischen den Interessen der Unternehmer und Verbraucher suchte, scheint das Pendel nunmehr in die andere Richtung auszuschlagen. Ausweislich des jungsten EuGH-Urteils in C-218/12 Emrek/Sabranovic ist namlich derjenige Unternehmer, der einen Vertrag mit einem auslandischen Verbraucher abschliest, selbst dann am Wohnsitz des Verbrauchers gerichtspflichtig, wenn der Vertrag nicht auf seine dortige Marketingtatigkeit zuruckzufuhren ist.