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Abstract
Aufgrund der besonderen Gefahr, die von kriegerischen Konflikten für die Gesundheit der unter dem Krieg leidenden Menschen ausgeht, widmet sich das in Kriegszeiten geltende humanitäre Völkerrecht eingehend dem Schutz der Zivilbevölkerung und Nichtkombattanten. Auch gegenüber Kombattanten, die nach geltendem Kriegsrecht zwar zulässigerweise angegriffen und sogar getötet werden dürfen, begrenzt das humanitäre Völkerrecht das Verletzungspotential durch ein Übermaßverbot. Damit ist das durch das humanitäre Völkerrecht ausgestaltete Recht auf Gesundheit weitaus differenzierter, als dies für das „friedensvölkerrechtlich“ geltende Menschenrecht auf Gesundheit gilt. Bei bewaffneten Konflikten ist das Problem der Gesundheitsversorgung nicht in erster Linie eine Frage des Fehlens internationaler gesetzlicher Regelungen, sondern von deren Missachtung.