{"title":"Anwendungsfragen und aktuelle Rechtsprechung bei der Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren","authors":"S. Mitschang","doi":"10.5771/9783748901945-89","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit in erster Linie – praktischen – Anwendungsfragen zu der mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“1 vom 4. Mai 2017 (im Folgenden „Städtebaurechtsnovelle 2017“) erstmals in das deutsche Städtebaurecht eingefügten Bestimmung in § 13b BauGB2. Am 13. Mai 2017 trat die Regelung am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Mit dieser Bestimmung wird die Anwendung des in § 13a BauGB geregelten beschleunigten Verfahrens auch für solche Bebauungspläne vorgesehen, die an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen und die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründen. Die in § 13a Abs. 2 BauGB geregelten verfahrensbeschleunigenden Elemente betreffen insbesondere den Verzicht auf die vorgezogene Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung, auf die Durchführung einer Umweltprüfung, die Möglichkeit der Abweichung von den Darstellungen des Flächennutzungsplans sowie die nur eingeschränkte Anwendung der städtebaurechtlichen Eingriffsregelung.3 Daher ist nunmehr außer in den Fällen des § 13a BauGB auf für die Einbeziehung von Außenbereichsflächen im Rahmen eines Bebauungsplans nach § 13b BauGB das beschleunigte Verfahren heranziehbar. Doch wird insoweit nur eine in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht begrenzte Heranziehbarkeit der Bestimmung gewährleistet und damit die Anwendbarkeit deutlichen Beschränkungsmaßstäben unterworfen.","PeriodicalId":350500,"journal":{"name":"Schaffung von Bauland","volume":"7 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Schaffung von Bauland","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.5771/9783748901945-89","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
引用次数: 0
Abstract
Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit in erster Linie – praktischen – Anwendungsfragen zu der mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“1 vom 4. Mai 2017 (im Folgenden „Städtebaurechtsnovelle 2017“) erstmals in das deutsche Städtebaurecht eingefügten Bestimmung in § 13b BauGB2. Am 13. Mai 2017 trat die Regelung am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Mit dieser Bestimmung wird die Anwendung des in § 13a BauGB geregelten beschleunigten Verfahrens auch für solche Bebauungspläne vorgesehen, die an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen und die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründen. Die in § 13a Abs. 2 BauGB geregelten verfahrensbeschleunigenden Elemente betreffen insbesondere den Verzicht auf die vorgezogene Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung, auf die Durchführung einer Umweltprüfung, die Möglichkeit der Abweichung von den Darstellungen des Flächennutzungsplans sowie die nur eingeschränkte Anwendung der städtebaurechtlichen Eingriffsregelung.3 Daher ist nunmehr außer in den Fällen des § 13a BauGB auf für die Einbeziehung von Außenbereichsflächen im Rahmen eines Bebauungsplans nach § 13b BauGB das beschleunigte Verfahren heranziehbar. Doch wird insoweit nur eine in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht begrenzte Heranziehbarkeit der Bestimmung gewährleistet und damit die Anwendbarkeit deutlichen Beschränkungsmaßstäben unterworfen.