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Abstract
Der Bereich der religiösen und ethischen Erziehung an öffentlichen Schulen in Deutschland ist in Bewegung. War er zunächst vom konfessionellen, meist evangelischen oder katholischen, Religionsunterricht dominiert, ist diesem seit den 1960er Jahren vermehrt der Ethikunterricht als Ersatzunterricht für solche Schüler an die Seite getreten, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen. In den vergangenen Jahrzehnten gaben dann die Konsequenzen der unter anderem durch die Zunahme muslimischer Schüler verstärkten religiösen Pluralisierung der Schülerschaft Anlass zum Nachdenken über neue Gestaltungen. Eine Reihe von Bundesländern versucht, einen Art. 7 Abs. 3 GG entsprechenden islamischen Religionsunterricht zu etablieren. Dem sich dabei u.a. stellenden Problem, welche der zahlreichen in der Bundesrepublik tätigen islamischen Verbände als Religionsgemeinschaft i.S.d. Art. 7 Abs. 3 S. 2 GG und damit als Kooperationspartner des Staates in Betracht kommen und wie man die Pluralität islamischer Richtungen und Organisationen bewältigen kann, versuchen die Bundesländer auf unterschiedliche Weise zu begegnen – durch die Etablierung mehrerer islamischer Religionsunterrichte nach den Grundsätzen jeweils einer islamischen Gemeinschaft (Hessen) oder durch einen gemeinsamen Unterricht mehrerer islamischer Verbände (z.B. Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz), ggf. ergänzt durch die Organisation von Foren, in denen eine gemeinsame Willensbildung mehrerer islamischer Gemeinschaften über die Grundsätze organisiert wird, sei es als Beirat oder als Stiftung (Baden-Württemberg). Einen grundsätzlich anderen Weg hat man in Hamburg beschritten, wo bisher ein für die Beteiligung anderer Religionen offener „Religionsunterricht für alle“ stattfindet, der rechtlich als evangelischer Religionsunterricht unter I.