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Abstract
Das absolute Verbot der Folter ist international anerkannt. Es verdankt sich einer Jahrhunderte langen Erfahrung mit einer desaströsen Praxis, die Menschen zerbrechen kann. Folter ist aber auch für Rechtsstaaten prekär, die sich mit dieser Praxis selbst diskreditieren.1 Sie riskieren, internationale Anerkennung zu verspielen und mit ihrer Integrität ihre Funktionsfähigkeit zu untergraben.2 Gleichwohl kommt Folter auch in demokratischen Rechtsstaaten immer wieder vor. In jüngster Zeit spricht man sogar von einer »Rückkehr der Folter«.3 Der Diskurs über die Legitimität der Folter scheint eine neue Sprache und Akzeptanz nicht nur im »Krieg gegen den Terror« gefunden zu haben. Menschenrechtsexperten erkennen in dieser Herausforderung aber gleichwohl die Chance einer Bekräftigung des absoluten Verbots. Dieser Beitrag erörtert, inwiefern man tatsächlich von einer Legitimitätsverschiebung sprechen kann und wie diese theoretisch fassbar wäre. Als nützlich erweist sich hierbei eine foucaultsche Perspektive, welche die binäre Codierung eines juridischen Verständnisses von staatlichen Praktiken als entweder rechtoder unrechtmäßig aufsprengt. Transformationen von Rechtsstaatlichkeit wären demnach als ein Effekt gesellschaftlicher Praktiken zu begreifen, die Recht ebenso im Rekurs auf rechtliche Normen wie auf außerrechtliche Legitimationsformen performativ herstellen. So zielt die Praxis des Outsourcing von Folter einerseits darauf, die Norm des absoluten