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Abstract
Die 1955 verfassungsrechtlich und völkerrechtlich begründete dauernde Neutralität Österreichs wurde durch das Ende des Ost-West-Konflikts der Nachkriegsepoche und in der Folge durch den Beitritt zur Europäischen Union radikal verändert. Durch den Vertrag von Amsterdam wurde sie auf ein Minimum reduziert. Der Vertrag von Lissabon hat einerseits die EU zu einem echten Verteidigungsbündnis gemacht, aber andererseits mit den Zugeständnissen an Irland auch den Spielraum einer österreichischen Neutralitätspolitik wieder etwas erweitert. Die verfassungsrechtliche Umsetzung des Vertrags von Lissabon verbietet Österreich insbesondere eine Teilnahme an militärischen Maßnahmen gegen einen Drittstaat, die nicht vom Sicherheitsrat autorisiert sind. Keine Aussage kann aus dem immer noch geltenden Neutralitätsgesetz bezüglich des Wehrsystems – allgemeine Wehrpflicht oder Berufsheer – abgeleitet werden.1