Schadensersatzansprüche des Sicherungsgebers wegen nicht erfolgter Aufklärung der Behörde über die Gefahr der Beihilferückforderung. Zugleich Anmerkung zu BGH, Urteil vom 6.11.2008 – III ZR 279/07
{"title":"Schadensersatzansprüche des Sicherungsgebers wegen nicht erfolgter Aufklärung der Behörde über die Gefahr der Beihilferückforderung. Zugleich Anmerkung zu BGH, Urteil vom 6.11.2008 – III ZR 279/07","authors":"Piotr Tereszkiewicz","doi":"10.1515/gpr.2010.7.1.11","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"gang zur wirksamen mitgliedstaatlichen Regulierung ermöglichen sollte. Es ging nicht darum, die Beseitigung der besorgten Defizite einer nationalen Regulierung innerhalb der ursprünglich drei Jahre zu beseitigen, sondern ausweislich Art. 11 und BE 38 f. RoamingVO darum, durch die Gemeinschaftsregelung niedrigere Roaming-Entgelte für die Verbraucher zu erreichen. Zudem hätte man auch ein Informationsmodell in Betracht ziehen und die Informationspflichten des Art. 7 RoamingVO verschärfen können. Würde der Roaming-Nutzer zu Beginn eines jeden einoder abgehenden Anrufs automatisch und kostenlos Informationen über das für diesen Anruf konkret anfallende Roamingentgelt erhalten, obläge ihm die Entscheidung, ob er diesen Preis zu zahlen bereit ist. Womöglich würden die Endbenutzer dann sogar spezielle Auslandsroamingtarife nachfragen und die Netzbetreiber diese entwickeln. Eine solche Lösung würde wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen eher entsprechen und wäre einer Preisobergrenze vorzuziehen.","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"60 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2010-02-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.1515/gpr.2010.7.1.11","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
gang zur wirksamen mitgliedstaatlichen Regulierung ermöglichen sollte. Es ging nicht darum, die Beseitigung der besorgten Defizite einer nationalen Regulierung innerhalb der ursprünglich drei Jahre zu beseitigen, sondern ausweislich Art. 11 und BE 38 f. RoamingVO darum, durch die Gemeinschaftsregelung niedrigere Roaming-Entgelte für die Verbraucher zu erreichen. Zudem hätte man auch ein Informationsmodell in Betracht ziehen und die Informationspflichten des Art. 7 RoamingVO verschärfen können. Würde der Roaming-Nutzer zu Beginn eines jeden einoder abgehenden Anrufs automatisch und kostenlos Informationen über das für diesen Anruf konkret anfallende Roamingentgelt erhalten, obläge ihm die Entscheidung, ob er diesen Preis zu zahlen bereit ist. Womöglich würden die Endbenutzer dann sogar spezielle Auslandsroamingtarife nachfragen und die Netzbetreiber diese entwickeln. Eine solche Lösung würde wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen eher entsprechen und wäre einer Preisobergrenze vorzuziehen.