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Abstract
Der Ansicht von W. Faber, wonach der Eigentumsvorbehalt mangels gewohnheitsrechtlicher Verfestigung eigentlich an mangelnder Publizitat scheitern musste, werden Grundsatze des Eigentumserwerbs entgegengestellt. Vor allem wird gezeigt, dass es bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt keine Einigung uber den Eigentumsubergang vor vollstandiger Zahlung gibt, eine solche Einigung aber fur den (sofortigen) Erwerb durch den Kaufer notwendig ware. Ferner wird fur die Frage sensibilisiert, welche Anspruche des Verkaufers durch den Vorbehalt gesichert werden sollen. Fundstelle: Bydlinski, Replik auf Wolfgang Faber: Erganzende Bemerkungen zum vereinbarten Eigentumsvorbehalt und dessen „Wirksamkeit“, ALJ 2/2015, 247–249 (http://alj.uni-graz.at/index.php/alj/article/view/52).