{"title":"„Zusatzprotokolle“ versus „Änderungsprotokolle“ zur EMRK","authors":"W. Hummer","doi":"10.25364/01.4:2017.3.2","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Des Ofteren werden die beiden Typen von Protokollen, die der EMRK angefugt bzw dieser hinzugefugt werden, miteinander verwechselt, obwohl „Zusatzprotokolle“ strikt von „Anderungsprotokollen“ zu trennen sind. Durch „Zusatzprotokolle“ werden der EMRK – zusatzlich zu den in der EMRK bereits verankerten Schutznormen – weitere Menschenrechte hinzugefugt, die aber nicht in die EMRK selbst eingefugt, sondern in eigenen zusatzlichen Protokollen verankert werden, deren Ratifikation den EMRK-Vertragsstaaten freisteht. Im Gegensatz dazu andern verfahrensrechtliche Protokolle das bestehende Prozedere der EMRK ab, sodass sie als „Anderungsprotokolle“ von allen 47 EMRK-Mitgliedstaaten ratifiziert werden mussen. Diese Unterschiede werden anhand der Protokolle Nr 15 und Nr 16 zur EMRK exemplifiziert. Fundstelle: Hummer, „Zusatzprotokolle“ versus „Anderungsprotokolle“ zur EMRK, ALJ 3/2017, 183–187 (http://alj.uni-graz.at/index.php/alj/article/view/107).","PeriodicalId":258698,"journal":{"name":"Austrian Law Journal","volume":"16 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Austrian Law Journal","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.25364/01.4:2017.3.2","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Des Ofteren werden die beiden Typen von Protokollen, die der EMRK angefugt bzw dieser hinzugefugt werden, miteinander verwechselt, obwohl „Zusatzprotokolle“ strikt von „Anderungsprotokollen“ zu trennen sind. Durch „Zusatzprotokolle“ werden der EMRK – zusatzlich zu den in der EMRK bereits verankerten Schutznormen – weitere Menschenrechte hinzugefugt, die aber nicht in die EMRK selbst eingefugt, sondern in eigenen zusatzlichen Protokollen verankert werden, deren Ratifikation den EMRK-Vertragsstaaten freisteht. Im Gegensatz dazu andern verfahrensrechtliche Protokolle das bestehende Prozedere der EMRK ab, sodass sie als „Anderungsprotokolle“ von allen 47 EMRK-Mitgliedstaaten ratifiziert werden mussen. Diese Unterschiede werden anhand der Protokolle Nr 15 und Nr 16 zur EMRK exemplifiziert. Fundstelle: Hummer, „Zusatzprotokolle“ versus „Anderungsprotokolle“ zur EMRK, ALJ 3/2017, 183–187 (http://alj.uni-graz.at/index.php/alj/article/view/107).