{"title":"Kosovo – UNMIK accountability: Human Rights Advisory Panel Finds Discrimination in Privatization Cases","authors":"W. Benedek","doi":"10.25364/1.2:2015.2.8","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Das menschenrechtliche Beratungspanel, welches 2006 ins Leben gerufen wurde, um die Verantwortlichkeit von UNMIK im Kosovo zu starken, hat sich bisher hauptsachlich mit Fallen zum Eigentumsrecht und hinsichtlich verschwundener Personen beschaftigt. In zwei aktuellen Fallen, die Mitglieder der agyptischen bzw. serbischen Minderheit betrafen (Fillim Guga und Nevenka Ristic), setzte es sich nun mit der Privatisierung ehemaliger volkseigener Betriebe auseinander und stellte fest, dass es durch die Sonderkammer des Obersten Gerichtshofs, welche durch UNMIK fur eben solche Falle eingerichtet wurde, zu Diskriminierungen auf ethnischer Basis kam, die in der Verantwortlichkeit von UNMIK lagen. Dabei wandte das Beratungspanel Artikel 14 EMRK (Verbot der Diskriminierung) in Verbindung mit Artikel 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) an, wobei es die relevante Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs fur Menschenrechte miteinbezog. Das Beratungspanel hob daruber hinaus hervor, dass die Sonderkammer des kosovarischen Obersten Gerichtshofs in den vorliegenden Fallen keine indirekte Diskriminierung prima facie sah und das Prinzip der Beweislastumkehr, wie es vom kosovarischen Anti-Diskriminierungs-Gesetz vorgesehen ware, nicht zur Anwendung brachte. Im Namen von UNMIK verteidigte der Sonderbeauftragte des Generalsekretars die Feststellungen der Sonderkammer. Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen in der abschliesenden Stellungnahme des Beratungspanels sehen UNMIK jedoch als fur die festgestellten Menschenrechtsverletzungen verantwortlich an und verlangen umgehende und effektive Masnahmen inklusive einer Entschuldigung und einer entsprechenden Wiedergutmachung fur die immateriellen Schaden. Des Weiteren werden EULEX und andere zustandige Behorden im Kosovo aufgefordert, die Falle vor der Sonderkammer wieder zu eroffnen. Die Arbeit des Beratungspanels wirft daruber hinaus grundsatzliche Fragen der Verantwortlichkeit internationaler Missionen wie UNMIK auf, wozu es einen wichtigen Beitrag liefert.","PeriodicalId":258698,"journal":{"name":"Austrian Law Journal","volume":"29 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2015-10-28","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"3","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Austrian Law Journal","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.25364/1.2:2015.2.8","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Das menschenrechtliche Beratungspanel, welches 2006 ins Leben gerufen wurde, um die Verantwortlichkeit von UNMIK im Kosovo zu starken, hat sich bisher hauptsachlich mit Fallen zum Eigentumsrecht und hinsichtlich verschwundener Personen beschaftigt. In zwei aktuellen Fallen, die Mitglieder der agyptischen bzw. serbischen Minderheit betrafen (Fillim Guga und Nevenka Ristic), setzte es sich nun mit der Privatisierung ehemaliger volkseigener Betriebe auseinander und stellte fest, dass es durch die Sonderkammer des Obersten Gerichtshofs, welche durch UNMIK fur eben solche Falle eingerichtet wurde, zu Diskriminierungen auf ethnischer Basis kam, die in der Verantwortlichkeit von UNMIK lagen. Dabei wandte das Beratungspanel Artikel 14 EMRK (Verbot der Diskriminierung) in Verbindung mit Artikel 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) an, wobei es die relevante Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs fur Menschenrechte miteinbezog. Das Beratungspanel hob daruber hinaus hervor, dass die Sonderkammer des kosovarischen Obersten Gerichtshofs in den vorliegenden Fallen keine indirekte Diskriminierung prima facie sah und das Prinzip der Beweislastumkehr, wie es vom kosovarischen Anti-Diskriminierungs-Gesetz vorgesehen ware, nicht zur Anwendung brachte. Im Namen von UNMIK verteidigte der Sonderbeauftragte des Generalsekretars die Feststellungen der Sonderkammer. Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen in der abschliesenden Stellungnahme des Beratungspanels sehen UNMIK jedoch als fur die festgestellten Menschenrechtsverletzungen verantwortlich an und verlangen umgehende und effektive Masnahmen inklusive einer Entschuldigung und einer entsprechenden Wiedergutmachung fur die immateriellen Schaden. Des Weiteren werden EULEX und andere zustandige Behorden im Kosovo aufgefordert, die Falle vor der Sonderkammer wieder zu eroffnen. Die Arbeit des Beratungspanels wirft daruber hinaus grundsatzliche Fragen der Verantwortlichkeit internationaler Missionen wie UNMIK auf, wozu es einen wichtigen Beitrag liefert.