{"title":"Zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe in der neuesten Rechtsprechung des 2. und 3. Strafsenats des BGH","authors":"Aleksandra Ligocka","doi":"10.5771/9783845297613-31","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe ist von erheblicher praktischer Bedeutung, weil sich die beiden Beteiligungsformen in ihrem Unrechtsgehalt deutlich voneinander abheben, was in der gesetzlichen Anordnung der obligatorischen Strafmilderung für den Gehilfen zum Ausdruck kommt. Der Gesetzgeber hat bei Ausgestaltung des heutigen Beteiligungssystems zwar angedeutet, den Tatherrschaftsgedanken zu bevorzugen, aber auf seine gesetzliche Verankerung verzichtet und damit Auslegungsspielräume belassen,1 um eine Fortentwicklung der Abgrenzungskonzepte in der Rspr. und Lehre nicht zu hindern.2 Nach der mittlerweile ständigen Rspr. des BGH hat die Abgrenzung „aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände“ zu erfolgen, wobei als maßgebliche Kriterien „der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu“ genannt werden.3 Ob vor diesem Hintergrund von einer Annäherung der Rspr. an die Tatherrschaftslehre gesprochen werden kann, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt.4 Die Kritiker bemängeln vor allem die fehlende Gewichtung der einzelnen Merkmale und weisen auf die daraus resultierende Unvorhersehbarkeit der A.","PeriodicalId":421411,"journal":{"name":"Der Allgemeine Teil des Strafrechts in der aktuellen Rechtsprechung","volume":"58 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Der Allgemeine Teil des Strafrechts in der aktuellen Rechtsprechung","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.5771/9783845297613-31","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe ist von erheblicher praktischer Bedeutung, weil sich die beiden Beteiligungsformen in ihrem Unrechtsgehalt deutlich voneinander abheben, was in der gesetzlichen Anordnung der obligatorischen Strafmilderung für den Gehilfen zum Ausdruck kommt. Der Gesetzgeber hat bei Ausgestaltung des heutigen Beteiligungssystems zwar angedeutet, den Tatherrschaftsgedanken zu bevorzugen, aber auf seine gesetzliche Verankerung verzichtet und damit Auslegungsspielräume belassen,1 um eine Fortentwicklung der Abgrenzungskonzepte in der Rspr. und Lehre nicht zu hindern.2 Nach der mittlerweile ständigen Rspr. des BGH hat die Abgrenzung „aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände“ zu erfolgen, wobei als maßgebliche Kriterien „der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu“ genannt werden.3 Ob vor diesem Hintergrund von einer Annäherung der Rspr. an die Tatherrschaftslehre gesprochen werden kann, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt.4 Die Kritiker bemängeln vor allem die fehlende Gewichtung der einzelnen Merkmale und weisen auf die daraus resultierende Unvorhersehbarkeit der A.