{"title":"Ne bis in idem nach Art. 50 GrCh – Ein Beitrag zur Menci-Rechtsprechung des EuGH","authors":"R. Raum","doi":"10.15375/zwer-2023-0205","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Zusammenfassung Der EuGH hat in drei Entscheidungen die Voraussetzungen des Doppelverfolgungsverbots (ne bis in idem) konkretisiert. Dabei ist seine weite Begriffsbestimmung des Merkmals „bestraft“ nach Art. 50 GrCh hervorzuheben. Diese macht es für den EuGH erforderlich, die nach Art. 52 GrCh verbliebenen Möglichkeiten einer weiteren Sanktionierung schärfer zu konturieren, wobei die dort genannten Anforderungen die Rechtsanwendungspraxis zukünftig stark beeinflussen werden.","PeriodicalId":176810,"journal":{"name":"Zeitschrift für Wettbewerbsrecht","volume":"183 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2023-06-02","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Zeitschrift für Wettbewerbsrecht","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.15375/zwer-2023-0205","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Zusammenfassung Der EuGH hat in drei Entscheidungen die Voraussetzungen des Doppelverfolgungsverbots (ne bis in idem) konkretisiert. Dabei ist seine weite Begriffsbestimmung des Merkmals „bestraft“ nach Art. 50 GrCh hervorzuheben. Diese macht es für den EuGH erforderlich, die nach Art. 52 GrCh verbliebenen Möglichkeiten einer weiteren Sanktionierung schärfer zu konturieren, wobei die dort genannten Anforderungen die Rechtsanwendungspraxis zukünftig stark beeinflussen werden.