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Abstract
Gesetzliche Grundlage für die Errichtung eines Eigenbetriebs war zunächst § 74 der Deutschen Gemeindeordnung (DGO) vom 30. Januar 1935 i. V. m. § 67 der Eigenbetriebsverordnung (EigBVO) vom 21. November 1938. Durch § 75 DGO wurde diese gemeindespezifische öffentlich-rechtliche Organisationsform gestärkt. Die Ursprünge für die Gründung des Eigenbetriebs gehen auf das 19. Jahrhundert zurück. Im Zuge der Stein-Hardenberg’schen Reformen konnten die kommunale Selbstverwaltung wiederhergestellt und den Städten und Gemeinden eine weitreichende finanzielle Autonomie zugestanden werden. Die finanzielle Eigenständigkeit zur Erhebung eigener Steuern und zur Kreditaufnahme wurde in den ersten Jahren der Weimarer Republik allerdings wieder eingeschränkt. Die staatlichen Aufsichtsbehörden erhielten erneut die Befugnis zur Prüfung der städtischen Haushaltspläne mit dem Ziel, die gravierende Verschlechterung der kommunalen Finanzlage, bedingt durch die Weltwirtschaftskrise, zu verhindern.2 Die aus der Weltwirtschaftskrise gewonnenen Erfahrungen zeigten, dass die öffentliche Finanzwirtschaft die gesamte Volkswirtschaft beeinflusst und dem Haushaltsplan eine wirtschaftspolitische Funktion zukommt.3 Es fand eine kontinuierliche Entwicklung in der Schaffung öffentlicher Einrichtungen statt. Organisatorisch wurden die Einrichtungen weitgehend im Haushaltsplan als Regiebetriebe geführt, gestützt auf die Verwaltungsvorschriften zum Gemeinderecht. Unter dem Zwang der Rationalisierung der Betriebe nach dem Ersten Weltkrieg und dem Wegfall des kommunalen Zuschlagsrechts zur Einkommensteuer durch die Erzberger’sche Finanzreform 1919/1920 experimentierten die Verwaltungen mit ihren Betrieben ‒ überI.