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Abstract
Unter dem Grundgesetz wurde Demokratie nicht mehr nur als politischer, sondern auch als verfassungsrechtlicher Begriff konzipiert und auch vom Bundesverfassungsgericht gehandhabt. Im Sachverzeichnis der Entscheidungen des französischen Conseil constitutionnel befindet sich dagegen kein Eintrag „Demokratie“ und die französische Literatur hat bis jetzt noch keinen tauglichen juristischen Begriff der Demokratie entwickelt. Im ersten Teil des Aufsatzes wird die Entwicklung des juristischen Demokratiebegriffs in Deutschland dargestellt. Im zweiten Teil werden anhand des Werks Ernst-Wolfgang Böckenfördes die philosophischen und theoretischen Bedingungen einer rechtlichen Konstruktion der Demokratie erörtert. Zum Schluss sind einige Probleme im französischen Staatsrecht erwähnt, die sich aus dem Mangel einer verfassungsrechtlichen Demokratietheorie ergeben.