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Abstract
Das Verfahren der Bauleitplanung ist häufig komplex und langwierig. Zudem sind Bebauungspläne wegen der Vielfalt der zu berücksichtigenden rechtlichen Anforderungen und oft widerstreitenden Interessen nicht selten – ungeachtet der Planerhaltungsvorschriften in §§ 214, 215 BauGB – rechtsmittelanfällig. Vor diesem Hintergrund, aber auch und gerade, um Möglichkeiten zu schaffen, eine beschleunigte Baureifmachung von Grundstücken zu ermöglichen und die Potentiale zu nutzen, die der Innenbereich für eine Ergänzung vorhandener baulicher Nutzung bietet, hat der Gesetzgeber seit längerem das Instrument baulandschaffender Satzungen eingesetzt. Zweck dieser Regelungen ist es, in einem vereinfachten Planungsverfahren Planungsrecht zu schaffen. Damit soll den Gemeinden zum einen ermöglicht werden, in bestimmten Fallkonstellationen schnell und ohne aufwändige umweltrechtliche Prüfverfahren Bauland zu schaffen. Zum anderen zielt der Gesetzgeber hierdurch insbesondere auch darauf ab, im Interesse der Innenentwicklung in schlanken Verfahren vorhandene Innenbereichspotentiale einer baulichen Nutzung zuzuführen; baulandschaffende Satzungen verfolgen gerade auch das Ziel, den Freiflächenverbrauch durch Innenentwicklung einzudämmen und so eine bauliche Nutzung von Freiflächen im bisherigen Außenbereich zu verhindern bzw. zu verringern. Die Regelungen des BauGB über baulandschaffende Satzungen haben eine Gemeinsamkeit: Einer sonst für die Bauleitplanung nach § 2 Abs. 4 BauGB obligatorischen Umweltprüfung1 bedarf es nicht. Auch die AnforI.