{"title":"Entwicklungen im europäischen und völkervertraglichen Kollisionsrecht 2010-2011","authors":"S. Pabst","doi":"10.1515/gpr.2011.8.6.298","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Zur Bestimmung des auf einen Schuldbeitritt anwendbaren Rechts im Zusammenhang mit einer Unternehmensübernahme entschied der BGH. 2 Danach müsse der Schuldbeitritt getrennt von der Hauptverbindlichkeit betrachtet und das auf ihn anwendbare Recht einzeln bestimmt werden. Zeitlich war die Rom I-VO noch nicht anwendbar, so dass mangels Rechtswahl die Bestimmung des anwendbaren Rechts grundsätzlich nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB aF/Art. 4 Abs. 2 EVÜ (vgl. Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO) erfolge. Die vertragscharakteristische Leistung erbringe der Beitretende, so dass grundsätzlich das Recht des Staates, in dem sich die Hauptniederlassung des Beitretenden befindet, zur Anwendung gelange. Jedoch müsse für den Schuldbeitritt geprüft werden, ob nicht ausnahmsweise eine engere Verbindung zu einer anderen Rechtsordnung gemäß Art. 28 Abs. 5 EGBGB aF/Art. 4 Abs. 5 EVÜ (vgl. Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO) gegeben sei. Der dem Schuldbeitritt immanente Zusammenhang mit dem Recht, dem die ursprüngliche Schuld unterliegt, habe allerdings regelmäßig keine ausreichend starke Indizwirkung. Der BGH weist darauf hin, dass diese Beurteilung für die Sicherungsrechte Garantie, Bürgschaft und Schuldbeitritt in gleicher Weise erfolgen müsse. An die Anwendung der Ausweichklausel werden damit strenge Anforderungen gestellt. In Zukunft verlangt Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO gar eine offensichtlich enger Verbindung, so dass die Anforderungen nochmals verschärft werden. Die Voraussetzungen für eine akzessorische Anknüpfung an das Recht der Hauptverbindlichkeit im Wege der Ausweichklausel dürften damit kaum gegeben sein.","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"14 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2011-12-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.1515/gpr.2011.8.6.298","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Zur Bestimmung des auf einen Schuldbeitritt anwendbaren Rechts im Zusammenhang mit einer Unternehmensübernahme entschied der BGH. 2 Danach müsse der Schuldbeitritt getrennt von der Hauptverbindlichkeit betrachtet und das auf ihn anwendbare Recht einzeln bestimmt werden. Zeitlich war die Rom I-VO noch nicht anwendbar, so dass mangels Rechtswahl die Bestimmung des anwendbaren Rechts grundsätzlich nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB aF/Art. 4 Abs. 2 EVÜ (vgl. Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO) erfolge. Die vertragscharakteristische Leistung erbringe der Beitretende, so dass grundsätzlich das Recht des Staates, in dem sich die Hauptniederlassung des Beitretenden befindet, zur Anwendung gelange. Jedoch müsse für den Schuldbeitritt geprüft werden, ob nicht ausnahmsweise eine engere Verbindung zu einer anderen Rechtsordnung gemäß Art. 28 Abs. 5 EGBGB aF/Art. 4 Abs. 5 EVÜ (vgl. Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO) gegeben sei. Der dem Schuldbeitritt immanente Zusammenhang mit dem Recht, dem die ursprüngliche Schuld unterliegt, habe allerdings regelmäßig keine ausreichend starke Indizwirkung. Der BGH weist darauf hin, dass diese Beurteilung für die Sicherungsrechte Garantie, Bürgschaft und Schuldbeitritt in gleicher Weise erfolgen müsse. An die Anwendung der Ausweichklausel werden damit strenge Anforderungen gestellt. In Zukunft verlangt Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO gar eine offensichtlich enger Verbindung, so dass die Anforderungen nochmals verschärft werden. Die Voraussetzungen für eine akzessorische Anknüpfung an das Recht der Hauptverbindlichkeit im Wege der Ausweichklausel dürften damit kaum gegeben sein.