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Abstract
Eine klassische Form der Kollektivierung im Strafrecht ist das Zusammenwirken Mehrerer an der Tatbegehung. Wann und in welcher Form eine Tatbeteiligung strafbar ist, ist Gegenstand der Beteiligungslehre. Im deutschen Strafrecht gilt gem. §§ 25 ff. StGB zumindest für Vorsatztaten ein restriktiver Täterbegriff.1 Täter ist daher nur, wer eine der im Gesetz enthaltenen Täterschaftsformen erfüllt. Das Gesetz unterscheidet zwischen Täterschaft und Teilnahme (vgl. § 28 StGB). Die Beteiligungslehre ist an sich schon kompliziert und in vielen Details umstritten. Besondere Schwierigkeiten entstehen aber, wenn die Strafbarkeit der Beteiligten nicht nur anhand einer Rechtsordnung zu bestimmen ist, sondern wenn der Sachverhalt einen grenzüberschreitenden Bezug hat. Hier sind vor allem jene Fälle problematisch, in denen sich die Wertungen der einzelnen Rechtsordnungen eklatant voneinander unterscheiden. Solche Fälle sind in der Praxis verbreitet, wie anhand folgender Beispiele verdeutlicht werden kann: