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Abstract
Die geltende Regelung des Schwangerschaftsabbruchs zielt auf einen Schutz des ungeborenen Lebens durch soziale Kommunikation. Die für einen Erfolg dieses Konzepts erforderlichen Rahmenbedingungen sind indes nicht erfüllt. Die Abschaffung des strafbewehrten Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche (§ 219a StGB) hat sie weiter erodieren lassen. Nun soll die strafbewehrte Beratungspflicht ganz fallen. Das anspruchsvolle Konzept ist gescheitert.