{"title":"Preishöhenmissbrauch durch Verweigerung einer Entgeltanpassung in langfristigen Verträgen","authors":"A. Fuchs","doi":"10.15375/zwer-2019-0303","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Zusammenfassung Das Urteil des BGH vom 24. 1. 2017 (KZR 2/15) im Fall „Kabelkanalanlagen“ hat den langjährigen Streit um die Höhe der Mietzahlungen für den Zugang zu Kabelschächten zwischen den Betreibern von Breitbandkabelnetzen und der Telekom Deutschland nicht beendet. Die Entscheidung ist nicht nur in der Literatur auf ein geteiltes Echo gestoßen, sondern hat in der Sache auch nicht die Gefolgschaft des OLG Frankfurt/M. und – in einem Parallelverfahren – des OLG Düsseldorf gefunden. Vielmehr haben diese Berufungsgerichte im Gegensatz zum BGH einen Marktmachtmissbrauch durch das Festhalten an dem noch vor Erlangung einer marktbeherrschenden Stellung des Eigentümers der Kabelkanalanlagen vereinbarten Mietzins, der inzwischen erheblich über dem aktuellen wettbewerbsanalogen Preis liegt, verneint. Dabei haben sie sich im Rahmen der gebotenen umfassenden Interessenabwägung auch auf grundsätzliche Überlegungen zum Verhältnis der kartellrechtlichen Preiskontrolle zur Vertragsfreiheit sowie zum Grundsatz pacta sunt servanda gestützt, die ihrerseits Fragen aufwerfen. Vor diesem Hintergrund geht der vorliegende Beitrag der Problematik nach, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen langfristige Verträge, die noch unter Wettbewerbsbedingungen abgeschlossen worden sind, nach Erlangung einer marktbeherrschenden Stellung der kartellrechtlichen Preishöhenkontrolle gem. § 19 Abs. 1, 2 Nr. 2 GWB unterliegen und die Verweigerung der Anpassung eines ungekündigten Vertrags als missbräuchliche Verhaltensweise qualifiziert werden kann.","PeriodicalId":176810,"journal":{"name":"Zeitschrift für Wettbewerbsrecht","volume":"34 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2019-09-05","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Zeitschrift für Wettbewerbsrecht","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.15375/zwer-2019-0303","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Zusammenfassung Das Urteil des BGH vom 24. 1. 2017 (KZR 2/15) im Fall „Kabelkanalanlagen“ hat den langjährigen Streit um die Höhe der Mietzahlungen für den Zugang zu Kabelschächten zwischen den Betreibern von Breitbandkabelnetzen und der Telekom Deutschland nicht beendet. Die Entscheidung ist nicht nur in der Literatur auf ein geteiltes Echo gestoßen, sondern hat in der Sache auch nicht die Gefolgschaft des OLG Frankfurt/M. und – in einem Parallelverfahren – des OLG Düsseldorf gefunden. Vielmehr haben diese Berufungsgerichte im Gegensatz zum BGH einen Marktmachtmissbrauch durch das Festhalten an dem noch vor Erlangung einer marktbeherrschenden Stellung des Eigentümers der Kabelkanalanlagen vereinbarten Mietzins, der inzwischen erheblich über dem aktuellen wettbewerbsanalogen Preis liegt, verneint. Dabei haben sie sich im Rahmen der gebotenen umfassenden Interessenabwägung auch auf grundsätzliche Überlegungen zum Verhältnis der kartellrechtlichen Preiskontrolle zur Vertragsfreiheit sowie zum Grundsatz pacta sunt servanda gestützt, die ihrerseits Fragen aufwerfen. Vor diesem Hintergrund geht der vorliegende Beitrag der Problematik nach, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen langfristige Verträge, die noch unter Wettbewerbsbedingungen abgeschlossen worden sind, nach Erlangung einer marktbeherrschenden Stellung der kartellrechtlichen Preishöhenkontrolle gem. § 19 Abs. 1, 2 Nr. 2 GWB unterliegen und die Verweigerung der Anpassung eines ungekündigten Vertrags als missbräuchliche Verhaltensweise qualifiziert werden kann.