{"title":"A statuto appellare – Normenkontrolle im Ius Commune","authors":"Thomas Rüfner","doi":"10.5771/9783748909873-91","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Im Jahr 1657 hatte sich das königlich-schwedische Tribunal in Wismar auf Betreiben eines gewissen Berend Kampen mit einer Satzung (statutum) der Stadt Wismar zu beschäftigen. Das städtische Statut sah für den Beruf eines Tuchhändlers (Gewandschneiders) eine mindestens sechsjährige Lehrzeit vor. Das Wismarer Tribunal erklärte, die Satzung dürfe keine Geltung haben, weil es eine neue, auch in den Nachbarstädten unübliche Beschränkung der bislang bestehenden Gewerbefreiheit mit sich bringe und erfahrungsgemäß eine so lange Lehrzeit nicht erforderlich sei. Auch seien in Wismar zahlreiche Gewandschneider tätig, die keinerlei Ausbildung absolviert hätten.1 Die Entscheidung, die der berühmte Jurist und Vizepräsident des Wismarer Tribunals David Mevius (1609–1670) referiert, wirkt überraschend modern. Das liegt nicht nur daran, dass die Handelsund Gewerbefreiheit als Grundsatz an den Anfang gestellt wird (Commercia iuris gentium sunt et per hoc cuivis licita et libera, nisi reperiantur speciatim interdicta. – „Die Gewerbe gehören dem Völkergemeinrecht an und sind nach diesem jedermann erlaubt und frei, wenn sich nicht erweist, dass sie im Einzelfall verboten sind.“),2 sondern auch daran, dass das Tribunal offenbar ein richterI.","PeriodicalId":268459,"journal":{"name":"Staat – Religion – Recht","volume":"6 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2020-11-16","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Staat – Religion – Recht","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.5771/9783748909873-91","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Im Jahr 1657 hatte sich das königlich-schwedische Tribunal in Wismar auf Betreiben eines gewissen Berend Kampen mit einer Satzung (statutum) der Stadt Wismar zu beschäftigen. Das städtische Statut sah für den Beruf eines Tuchhändlers (Gewandschneiders) eine mindestens sechsjährige Lehrzeit vor. Das Wismarer Tribunal erklärte, die Satzung dürfe keine Geltung haben, weil es eine neue, auch in den Nachbarstädten unübliche Beschränkung der bislang bestehenden Gewerbefreiheit mit sich bringe und erfahrungsgemäß eine so lange Lehrzeit nicht erforderlich sei. Auch seien in Wismar zahlreiche Gewandschneider tätig, die keinerlei Ausbildung absolviert hätten.1 Die Entscheidung, die der berühmte Jurist und Vizepräsident des Wismarer Tribunals David Mevius (1609–1670) referiert, wirkt überraschend modern. Das liegt nicht nur daran, dass die Handelsund Gewerbefreiheit als Grundsatz an den Anfang gestellt wird (Commercia iuris gentium sunt et per hoc cuivis licita et libera, nisi reperiantur speciatim interdicta. – „Die Gewerbe gehören dem Völkergemeinrecht an und sind nach diesem jedermann erlaubt und frei, wenn sich nicht erweist, dass sie im Einzelfall verboten sind.“),2 sondern auch daran, dass das Tribunal offenbar ein richterI.