{"title":"Der Rechtsschutz gegen Akte der Kriminalpolizei nach der neuerlichen Teilaufhebung des § 106 Abs 1 StPO","authors":"Reinhard Jantscher","doi":"10.25364/1.4:2017.1.1","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Kurztext: Mit Erkenntnis vom 30.6.2015, VfSlg 19.991/2015, hob der VfGH die Wortfolge „Kriminalpolizei oder“ in § 106 Abs 1 StPO auf. Im Aufsatz wird die Abgrenzung der Rechtsschutzwege im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach der Rechtslage, die durch die genannte Gesetzesaufhebung entstanden ist, erortert. Dabei wird folgendes, von der hM abweichendes Ergebnis erzielt: Gegen Akte der Kriminalpolizei steht nach der Teilaufhebung des § 106 Abs 1 StPO allgemein die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu, und zwar auch dann, wenn sie auf einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung beruhen. Fundstelle: Jantscher, Der Rechtsschutz gegen Akte der Kriminalpolizei nach der neuerlichen Teilaufhebung des § 106 Abs 1 StPO, ALJ 1/2017, 1–22 (http://alj.uni-graz.at/index.php/alj/article/view/74).","PeriodicalId":258698,"journal":{"name":"Austrian Law Journal","volume":"18 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"1","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Austrian Law Journal","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.25364/1.4:2017.1.1","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Kurztext: Mit Erkenntnis vom 30.6.2015, VfSlg 19.991/2015, hob der VfGH die Wortfolge „Kriminalpolizei oder“ in § 106 Abs 1 StPO auf. Im Aufsatz wird die Abgrenzung der Rechtsschutzwege im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach der Rechtslage, die durch die genannte Gesetzesaufhebung entstanden ist, erortert. Dabei wird folgendes, von der hM abweichendes Ergebnis erzielt: Gegen Akte der Kriminalpolizei steht nach der Teilaufhebung des § 106 Abs 1 StPO allgemein die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu, und zwar auch dann, wenn sie auf einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung beruhen. Fundstelle: Jantscher, Der Rechtsschutz gegen Akte der Kriminalpolizei nach der neuerlichen Teilaufhebung des § 106 Abs 1 StPO, ALJ 1/2017, 1–22 (http://alj.uni-graz.at/index.php/alj/article/view/74).