Steuerfreie Rücklage oder Steuerstundung? – Barwertkalküle zu § 6b Abs. 2a EStG

C. Watrin, Fabian Riegler
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Abstract

Mit Urteil vom 16.4.2015 entschied der EuGH, dass § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG gegen die Niederlassungsfreiheit und gegen Art. 31 EWR-Abkommen verstößt. Begründet wurde die Europarechtswidrigkeit dadurch, dass die Übertragung des aus einer Veräußerung eines inländischen Anlageguts entstandenen Veräußerungsgewinns nur auf ein anderes in einem Inland belegenes Ersatzwirtschaftsgut möglich war. Der Übertrag des begünstigten Gewinns auf eines in einer EU/EWR-Betriebsstätte belegenes Wirtschaftsgut schied nach der Vorschrift aus. Zur Beseitigung des Europarechtverstoßes wurde im Zuge des Steueränderungsgesetzes 2015 § 6b Abs. 2a EStG eingeführt. Dieser lässt weiterhin keine Übertragung des begünstigten Veräußerungsgewinns zu. Vielmehr ist nun auf Antrag die Verteilung der aufgrund der Veräußerung entstehenden Steuerlast über einen Zeitraum von 5 Jahren möglich. Die auf den ersten Blick nur für den EU/EWR-Fall vorgesehene antragsgebundene Stundungsvorschrift entpuppt sich auf den zweiten Blick auch als Alternative für reine Inlandsfälle. Die Berechnungen zeigen zudem, dass weiterhin Zweifel an der Europarechtskonformität der Vorschrift bestehen.
"无税这些事"还是延迟税-§Barwertkalküle 6b . 2a Abs EStG
16.4.2015日判决,法院认定§6b . Abs 4页第三号1 . EStG打击Niederlassungsfreiheit违反了种EWR-Abkommen 31 . .出售国内投资资产所带来的已实现的资本收益因此对欧洲法院造成了批评。作为盈余来自欧盟/欧洲经济区农场的同时,这同时也将作为欧洲经济区产业作为劳动者。2015年消除Europarechtverstoßes中被控杀害Steueränderungsgesetzes§6b . 2a Abs EStG引入.因此他们也不接受将已实现的成果。相反,根据请求,该法案允许宣判5年以内的税务负担。乍一看,欧洲经济区案例同时也同时被证明是欧盟和欧洲经济区案例的“停留欧洲经济区”条款。这些计算还表明,对欧洲法律规范的质疑依然存在。
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