{"title":"Der Binnenmarkt für Dienstleistungen – das „powerhouse“ der Europäischen Wirtschaft: Eine Literaturübersicht","authors":"Matthias Weller","doi":"10.1515/gpr.2010.7.5.227","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Kein Geringerer als Mario Monti stellt in seinem jüngst vorgelegten Bericht „A New Strategy for the Single Market“ fest, dass der Dienstleistungssektor mit einem Anteil von 70 % des unionalen Bruttoinlandsprodukts von zentraler Bedeutung für die europäische Wirtschaft ist. Ausländische Direktinvestitionen fließen nach diesem Bericht in erster Linie in den Dienstleistungssektor, der im Übrigen als einziges Marktsegment „Netto“-Arbeitsplätze generiert. Insbesondere in produktionsbegleitenden Serviceleistungen wie der Wartung und sonstigen technischen Unterstützungsleistungen, der Schulung und in Finanzierungsleistungen sieht Monti künftig die deutlich größeren Wachstumspotentiale für Europa im globalen Wettbewerb als in der Produktion selbst. Deswegen gilt Monti der Binnenmarkt für Dienstleistungen als das „powerhouse“ der Europäischen Wirtschaft. Zugleich verharrt der innereuropäische Dienstleistungsmarkt aber stark fragmentiert. Nur 20 % der Dienstleistungen im Binnenmarkt erfolgen grenzüberschreitend. Den hieraus erwachsenden Produktivitätsverlust schätzt Monti auf 30 % im Vergleich zu den USA. Hier soll nun vor allem die Dienstleistungsrichtlinie helfen. Sie erfasst in ihrem sachlichen Anwendungsbereich Dienstleistungen, die in der Summe rund 40 % des Bruttoinlandsprodukts der EU ausmachen. Der von der Richtlinie erhoffte Wachstumsschub wird auf J 60-140 Milliarden beziffert. Dies entspricht prozentual 0,6 bis 1.5% des Bruttoinlandsprodukts. Monti fordert deswegen vor allem, dass die Mitgliedstaaten die Umsetzung der Richtlinie vorantreiben. Dies verlangt den Mitgliedstaaten allerdings, wie die Kommission und auch Monti zu Recht konzedieren, eine große, wenn nicht beispiellose Anstrengung ab. Denn sie müssen nicht nur tiefgreifende Veränderungen im nationalen Verwaltungsrecht vollziehen. Die Mitgliedstaaten sind auch verpflichtet, das gesamte einschlägige nationale Regelwerk einem „Normenscreening“ nach den spezifischen Maßgaben der Richtlinie zur Ausgestaltung der Niederlassungsund Dienstleistungsfreiheit 11 zu unterziehen. Hierbei müssen die Mitgliedstaaten negative wie positive Ergebnisse einschließlich Begründung zur Rechtfertigung aufrecht erhaltener nationaler Anforderungen an Dienstleistungen in einem Bericht an die Kommission niederlegen. Die mitgliedstaatlichen Berichte bilden die Grundlage für die in Art. 39 f. der Richtlinie vorgesehene gegenseitige Evaluierung der Mitgliedstaaten unter der Verfahrensleitung der Kommission. Die Frist hierzu wie auch zur Umsetzung als solcher ist am 29.12.2009 abgelaufen. Monti rät der Kommission zur strikten und schnellen Durchsetzung der Umsetzungspflichten. In der Tat hat die Europäische Kommission bereits erste Schritte im Vertragsverletzungsverfahren unternommen. Die Mitgliedstaaten könnten also hilfreiche Literatur zur Umsetzung gut gebrauchen. Gleiches gilt für die von der Richtlinie angesprochenen Nutznießer, insbesondere kleine Service – Allgemeines Gemeinschaftsund Gemeinschaftsprivatrecht GPR 5/10 227","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"7 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2010-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.1515/gpr.2010.7.5.227","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
引用次数: 0
Abstract
Kein Geringerer als Mario Monti stellt in seinem jüngst vorgelegten Bericht „A New Strategy for the Single Market“ fest, dass der Dienstleistungssektor mit einem Anteil von 70 % des unionalen Bruttoinlandsprodukts von zentraler Bedeutung für die europäische Wirtschaft ist. Ausländische Direktinvestitionen fließen nach diesem Bericht in erster Linie in den Dienstleistungssektor, der im Übrigen als einziges Marktsegment „Netto“-Arbeitsplätze generiert. Insbesondere in produktionsbegleitenden Serviceleistungen wie der Wartung und sonstigen technischen Unterstützungsleistungen, der Schulung und in Finanzierungsleistungen sieht Monti künftig die deutlich größeren Wachstumspotentiale für Europa im globalen Wettbewerb als in der Produktion selbst. Deswegen gilt Monti der Binnenmarkt für Dienstleistungen als das „powerhouse“ der Europäischen Wirtschaft. Zugleich verharrt der innereuropäische Dienstleistungsmarkt aber stark fragmentiert. Nur 20 % der Dienstleistungen im Binnenmarkt erfolgen grenzüberschreitend. Den hieraus erwachsenden Produktivitätsverlust schätzt Monti auf 30 % im Vergleich zu den USA. Hier soll nun vor allem die Dienstleistungsrichtlinie helfen. Sie erfasst in ihrem sachlichen Anwendungsbereich Dienstleistungen, die in der Summe rund 40 % des Bruttoinlandsprodukts der EU ausmachen. Der von der Richtlinie erhoffte Wachstumsschub wird auf J 60-140 Milliarden beziffert. Dies entspricht prozentual 0,6 bis 1.5% des Bruttoinlandsprodukts. Monti fordert deswegen vor allem, dass die Mitgliedstaaten die Umsetzung der Richtlinie vorantreiben. Dies verlangt den Mitgliedstaaten allerdings, wie die Kommission und auch Monti zu Recht konzedieren, eine große, wenn nicht beispiellose Anstrengung ab. Denn sie müssen nicht nur tiefgreifende Veränderungen im nationalen Verwaltungsrecht vollziehen. Die Mitgliedstaaten sind auch verpflichtet, das gesamte einschlägige nationale Regelwerk einem „Normenscreening“ nach den spezifischen Maßgaben der Richtlinie zur Ausgestaltung der Niederlassungsund Dienstleistungsfreiheit 11 zu unterziehen. Hierbei müssen die Mitgliedstaaten negative wie positive Ergebnisse einschließlich Begründung zur Rechtfertigung aufrecht erhaltener nationaler Anforderungen an Dienstleistungen in einem Bericht an die Kommission niederlegen. Die mitgliedstaatlichen Berichte bilden die Grundlage für die in Art. 39 f. der Richtlinie vorgesehene gegenseitige Evaluierung der Mitgliedstaaten unter der Verfahrensleitung der Kommission. Die Frist hierzu wie auch zur Umsetzung als solcher ist am 29.12.2009 abgelaufen. Monti rät der Kommission zur strikten und schnellen Durchsetzung der Umsetzungspflichten. In der Tat hat die Europäische Kommission bereits erste Schritte im Vertragsverletzungsverfahren unternommen. Die Mitgliedstaaten könnten also hilfreiche Literatur zur Umsetzung gut gebrauchen. Gleiches gilt für die von der Richtlinie angesprochenen Nutznießer, insbesondere kleine Service – Allgemeines Gemeinschaftsund Gemeinschaftsprivatrecht GPR 5/10 227