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Abgrenzungstatbestand der Fachleistungen des SGB IX und den Pflegeleistungen
im SGB XI – eine vergleichende Analyse
Das im Jahr 2016 verabschiedete Bundesteilhabegesetz (BTHG) tritt in
unterschiedlichen Reformstufen in Kraft. Im Jahr 2020 ist die 3. Reformstufe mit
den größten Änderungen in der Eingliederungshilfe
erreicht. Dabei geht die Eingliederungshilfe von der Sozialhilfe in ein eigenes
Leistungsrecht über und wird im 2. Teil des SGB IX implementiert. Eine
grundsätzliche Änderung ist der Wegfall der Differenzierung
zwischen ambulanten und stationären Wohnformen. Dementsprechend sollen
auch die dann zu erbringenden Assistenzleistungen nicht mehr in
Abhängigkeit von der Wohnform betrachtet werden, sondern individuell
(bzw. auch personenzentriert), bedarfsgerecht und ortsunabhängig. Die
heutigen Leistungen werden institutionsgestützt erbracht,
künftig sollen die Personenzentrierung und die individuellen Bedarfe im
Vordergrund stehen. Dabei steht das sog. Wunsch- und Wahlrecht des Menschen mit
Assistenzbedarf nach Vorgaben des §104 Abs. 1 und 2 SGB IX im
Vordergrund, sofern sie angemessen sind.