{"title":"民主和Wahlrechtsausschluss:批判性意见§13号2 .德国Bundeswahlgesetzest","authors":"Sabine Jentsch","doi":"10.15203/MOMENTUMQUARTERLY.VOL2.NO3.P150-167","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Unter bestimmten Bedingungen verweigert der deutsche Gesetzgeber Burgerinnen und Burgern das Wahlrecht. Betroffen sind vor allem Menschen, fur die eine sogenannte rechtliche „Vollbetreuung“ eingerichtet ist. Die Autorin verteidigt die These, dass der Legitimitatsanspruch, den der Gesetzgeber mit dem Wahlrechtsausschluss verbindet, unbegrundet ist. Auf diese Weise verletzt er nicht nur die politischen Mitwirkungsrechte der ausgeschlossenen Minderheit. Vielmehr steht das demokratische Selbstverstandnis der Gemeinschaft insgesamt auf dem Spiel. Denn in seinem Rechtfertigungsversuch muss sich der Gesetzgeber auf ein moralisch wie rechtlich problematisches Demokratiekonzept stutzen und das politische Grundrecht nach dem Muster eines „naturlichen“ oder „leistungsbezogenen“ Privilegs auslegen. Damit ist jedoch die fur moderne Demokratien konstitutive Verschrankung von Menschen- und Burgerrecht auser Kraft gesetzt.","PeriodicalId":53284,"journal":{"name":"Momentum Quarterly","volume":"2 1","pages":"150-167"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2013-09-30","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"Demokratie und Wahlrechtsausschluss: Kritische Anmerkungen zu § 13 Nr. 2 des deutschen Bundeswahlgesetzest\",\"authors\":\"Sabine Jentsch\",\"doi\":\"10.15203/MOMENTUMQUARTERLY.VOL2.NO3.P150-167\",\"DOIUrl\":null,\"url\":null,\"abstract\":\"Unter bestimmten Bedingungen verweigert der deutsche Gesetzgeber Burgerinnen und Burgern das Wahlrecht. Betroffen sind vor allem Menschen, fur die eine sogenannte rechtliche „Vollbetreuung“ eingerichtet ist. Die Autorin verteidigt die These, dass der Legitimitatsanspruch, den der Gesetzgeber mit dem Wahlrechtsausschluss verbindet, unbegrundet ist. Auf diese Weise verletzt er nicht nur die politischen Mitwirkungsrechte der ausgeschlossenen Minderheit. Vielmehr steht das demokratische Selbstverstandnis der Gemeinschaft insgesamt auf dem Spiel. Denn in seinem Rechtfertigungsversuch muss sich der Gesetzgeber auf ein moralisch wie rechtlich problematisches Demokratiekonzept stutzen und das politische Grundrecht nach dem Muster eines „naturlichen“ oder „leistungsbezogenen“ Privilegs auslegen. Damit ist jedoch die fur moderne Demokratien konstitutive Verschrankung von Menschen- und Burgerrecht auser Kraft gesetzt.\",\"PeriodicalId\":53284,\"journal\":{\"name\":\"Momentum Quarterly\",\"volume\":\"2 1\",\"pages\":\"150-167\"},\"PeriodicalIF\":0.0000,\"publicationDate\":\"2013-09-30\",\"publicationTypes\":\"Journal Article\",\"fieldsOfStudy\":null,\"isOpenAccess\":false,\"openAccessPdf\":\"\",\"citationCount\":\"0\",\"resultStr\":null,\"platform\":\"Semanticscholar\",\"paperid\":null,\"PeriodicalName\":\"Momentum Quarterly\",\"FirstCategoryId\":\"1085\",\"ListUrlMain\":\"https://doi.org/10.15203/MOMENTUMQUARTERLY.VOL2.NO3.P150-167\",\"RegionNum\":0,\"RegionCategory\":null,\"ArticlePicture\":[],\"TitleCN\":null,\"AbstractTextCN\":null,\"PMCID\":null,\"EPubDate\":\"\",\"PubModel\":\"\",\"JCR\":\"\",\"JCRName\":\"\",\"Score\":null,\"Total\":0}","platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Momentum Quarterly","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.15203/MOMENTUMQUARTERLY.VOL2.NO3.P150-167","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
Demokratie und Wahlrechtsausschluss: Kritische Anmerkungen zu § 13 Nr. 2 des deutschen Bundeswahlgesetzest
Unter bestimmten Bedingungen verweigert der deutsche Gesetzgeber Burgerinnen und Burgern das Wahlrecht. Betroffen sind vor allem Menschen, fur die eine sogenannte rechtliche „Vollbetreuung“ eingerichtet ist. Die Autorin verteidigt die These, dass der Legitimitatsanspruch, den der Gesetzgeber mit dem Wahlrechtsausschluss verbindet, unbegrundet ist. Auf diese Weise verletzt er nicht nur die politischen Mitwirkungsrechte der ausgeschlossenen Minderheit. Vielmehr steht das demokratische Selbstverstandnis der Gemeinschaft insgesamt auf dem Spiel. Denn in seinem Rechtfertigungsversuch muss sich der Gesetzgeber auf ein moralisch wie rechtlich problematisches Demokratiekonzept stutzen und das politische Grundrecht nach dem Muster eines „naturlichen“ oder „leistungsbezogenen“ Privilegs auslegen. Damit ist jedoch die fur moderne Demokratien konstitutive Verschrankung von Menschen- und Burgerrecht auser Kraft gesetzt.