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Es freut mich ungemein, dass Untersuchungen, die die „actio“ (lat. Klaghandlung,
Klage, Klagrecht) im Titel führen, nach wie vor die Gemüter erhitzen.
Über etwas, das die Leute langweilt, hätte ich nicht schreiben mögen.
Insofern ist meine erste Absicht, das Verhältnis von materiellem und prozessualem
Verwaltungsrecht verstärkt in den Blick der theoretisch-dogmatischen
Aufmerksamkeit zu rücken, offenbar aufgegangen. Ob auch meine
zweite Absicht, etwa Überzeugendes dazu zu schreiben, gelungen ist, liegt
im Auge der Betrachter. Nicht wirklich überzeugt ist Andreas Funke, der seine
ausführliche Erwiderung auf meine Dissertationsschrift im vorvergangenen
Heft dieser Zeitschrift versöhnlich, aber bestimmt beschließt: Das
von mir sogenannte und kritisierte „Anspruchsmodell des Verwaltungsrechts“
habe für ihn „weiterhin die Nase vorn“.