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Vom Mittelpunkt über die Willensbildung zur Betriebsstätte
Die Verfasser analysieren die Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs des Ortes der Geschäftsleitung. Diese nimmt Bezug auf das Zivilrecht, namentlich § 17 Abs. 1 Satz2 ZPO betreffend den Gerichtsstand juristischer Personen. Die seit 1977 in § 10 AO enthaltene Legaldefinition „Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung“ geht darüber hinaus auf Vorschriften zur Zuständigkeit der Finanzämter zurück. Der Ort der Geschäftsleitung liegt daher grundsätzlich dort, wo der Gesellschaft ein Büro zur Verfügung steht, wo die satzungsmäßigen Geschäftsführer erreichbar sind und wo die Verwaltung, das sog. Tagesgeschäft, der Gesellschaft geführt wird.