瑞士法律规定的公寓会计和更新基金

Seong-ho Kim
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摘要

本文涉及瑞士法律规定的公寓会计和更新基金。瑞士民法典》(CC)中没有明确的会计义务。因此,年度费用估算、发票以及费用在共有产权人之间的分配必须得到批准。为了让业主大会能够决定是否批准,必须保存相应的账簿。未在商业登记处登记的协会,如业主大会,只需按照《瑞士义务法典》(OG)的规定保存其收支账目和资产账目。根据《公司法》第 957 条第 3 款规定的适当会计原则也同样适用于集会。根据现行法律,更新基金的设立也是可选的。更新基金既可在成立法案中设立,也可通过公寓业主大会的后续决议设立。更新基金财政资源的使用不受任何实质性限制。因此,公寓业主原则上可以在适用法律制度的框架内自由决定更新基金的资金来源。只有经公寓业主大会决定,更新基金才可用于资助某项建设措施。根据此处所代表的法律意见,根据《德国民法典》第 647b 条第 1 款,该决议是一项重要的行政行为。因此,除非条例规定了不同的法定人数,否则使用决议必须获得基于人头票和价值配额的特定多数票。
本文章由计算机程序翻译,如有差异,请以英文原文为准。
Buchführung und Erneuerungsfonds im Stockwerkeigentum nach Schweizer Recht
Dieser Artikel befasst sich mit der Buchführung und dem Erneuerungsfonds im Stockwerkeigentum nach Schweizer Recht. Im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) hat der Gesetzgeber keine ausdrückliche Buchführungspflicht verankert. Danach sind der jährliche Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Stockwerkeigentümern zu genehmigen. Damit die Versammlung überhaupt über eine solche Genehmigung befinden kann, müssen die entsprechenden Bücher geführt werden. Vereine wie die Versammlung, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen gemäß Obligationenrecht (OG) lediglich über ihre Einnahmen und Ausgaben sowie über ihre Vermögenslage Buch führen. Dabei gelangen die Grundsätze über die ordnungsgemässe Buchführung gemäss Art. 957 Abs. 3 OR auch auf die Versammlung sinngemäss zur Anwendung. Die Errichtung des Erneuerungsfonds ist auch gemäss dem geltenden Recht fakultativ. Der Erneuerungsfonds kann entweder im Begründungsakt oder durch nachträglichen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung geschaffen werden. Die Verwendung der finanziellen Mittel eines Erneuerungsfonds unterliegt keinen inhaltlichen Schranken. Demzufolge können die Stockwerkeigentümer im Rahmen der geltenden Rechtsordnung grundsätzlich frei über die Mittel eines Erneuerungsfonds befinden. Der Erneuerungsfonds darf nur dann für die Finanzierung einer baulichen Massnahme verwendet werden, wenn dies durch die Stockwerkeigentümerversammlung beschlossen wird. Bei diesem Beschluss handelt es sich nach der hier vertretenen Rechtsauffassung um eine wichtige Verwaltungshandlung nach Art. 647b Abs. 1 ZGB. Mithin setzt der Verwendungsbeschluss - sofern das Reglement nicht ein anderes Quorum verlangt - ein qualifiziertes Mehr nach Kopfstimmen und Wertquoten voraus.
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