在公共街道旁的土地上接受全额付款的要求,如果有水流入流水河

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摘要

Abstract位于——就像一个公共公路——这一决议附件是§364a ABGB前,邻居都必须从这Gesetzesstelle由此Duldungspflicht之外的一个直接裂开接受,除非有特别注托运人为受.邻人也必须被剥夺其财产中应有的防卫权。§21卷3 (OöStrG normierten Duldungspflichten店的老板在路边公共接壤的土地比Legalservitut设计.因此,我们也可以容许地表的水随时随地流入它们的射距离,即“漫过街道自由排出去的水”(这里说适时雨水集中在表面,光线透过机能刚好排满水)。借以邻邦法律为基础的禁止发言根本不可能
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Duldungspflicht wegen Legalservitut an Grundstück, das an eine öffentliche Straße angrenzt, bei Wasserzufluss nach Starkregen
Abstract Liegt – wie im Fall einer öffentlichen Straße – eine bewilligte Anlage iS des § 364a ABGB vor, muss der Nachbar über die aus dieser Gesetzesstelle resultierende Duldungspflicht hinaus eine unmittelbare Zuleitung nur hinnehmen, wenn ein besonderer Rechtsgrund dafür vorliegt. Dem Nachbarn muss auch insoweit ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm sonst nach dem Inhalt seines Eigentums zugestanden wäre. Die in § 21 Abs 3 OöStrG normierten Duldungspflichten der Besitzer von an die öffentliche Straße angrenzenden Grundstücken sind als Legalservitut konzipiert. Damit ist auch eine unmittelbare Zuleitung von Oberflächenwasser, soweit sie von deren Reichweite erfasst ist, also durch den „freien, nicht gesammelten Abfluss des Wassers von der Straße“ geschieht, zu dulden (hier: Überfließen der Lichtschacht-Oberkante durch infolge Starkregens kurzfristig aufgestautes Regenwasser). Ein auf das Nachbarrecht gestützter Unterlassungsausspruch kommt insoweit nicht in Betracht.
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