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Begutachtung bei traumatisierten Kindern - ein Fallbeispiel
Glaubhaftigkeitsgutachten mussen gemas BGH (Urteil 1 StR 618/98) gewissen Qualitatsstandards genugen. Ausdrucklich muss die zu begutachtende Person aussagefahig sein, damit uberpruft werden kann, ob diese Aussagen erlebnisfundiert sind oder nicht. Doch bei traumatisierten jungeren Kindern ist dies nicht immer moglich (Konig & Fegert, 2005). Denn als unzuverlassig werden Aussagen der Zeugen betrachtet, die Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstorung zeigen (Volbert, 2006). Generell ergeben sich Schwierigkeiten bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung psychisch kranker Zeugen (Claus, 2005). Besonders schwierig ist die Beurteilung bei (sexuell) traumatisierten Kindern, die noch dazu an dissoziativen Storungen leiden. Nachfolgender Fall will auf die Problematik in nicht nur familienrechtlicher, sondern auch strafrechtlicher Hinsicht aufmerksam machen.