{"title":"瑞士国家伦理委员会关于人类医学的报告","authors":"Nadine Brühwiler, S. Romagnoli, Jean-Daniel Strub","doi":"10.5771/9783748910589-51","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"In der Schweiz setzte der Bundesrat am 16. März 2020 die „außerordentliche Lage“ in Kraft. Zu normalen Zeiten ist die Landesregierung im föderalistisch organisierten Schweizer Staatswesen in Gesundheitsbelangen mit vergleichsweise geringen Kompetenzen ausgestattet. Die Hoheit liegt hier bei den Kantonen, und tatsächlich variierte deren Umgang mit der Bedrohung durch das neue Coronavirus bis Mitte März beträchtlich. Dies auch deshalb, weil die einzelnen Landesteile – nicht nur zu Beginn, sondern während der gesamten coronabedingten Ausnahmesituation – in sehr unterschiedlichem Ausmaß von Covid-19 betroffen waren. Unter den Gegebenheiten der „außerordentlichen Lage“, die – gestützt auf die noch sehr junge gesetzliche Grundlage des Bundesgesetzes „über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen“ (dem Epidemiengesetz vom 28. September 2012) – erstmals überhaupt zur Anwendung kam, konnte der Bundesrat nun jedoch weitreichende Maßnahmen für die ganze Schweiz beschließen. Ein „Lockdown“, vergleichbar mit den ungefähr zeitgleich beschlossenen Maßnahmen ihrer deutschsprachigen Nachbarländer, war damit auch in der Schweiz Tatsache. Zu den Maßnahmen gehörten unter anderem ein Versammlungsverbot, die sofortige Schließung der meisten Läden und aller Schulen, das Aufgebot der Armee zur Unterstützung der kantonalen Behörden (namentlich im Gesundheitsbereich), ein Aufschub aller nicht lebensnotwendiger Eingriffe und Behandlungen in Spitälern sowie ein Besuchs-, Kontaktund Ausgangsverbot in Institutionen der Langzeitpflege wie Altersund Pflegeheimen sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Ein erster Fokus der medizinethischen Aufmerksamkeit galt auch hierzulande der Frage nach dem Umgang mit den begrenzten Ressourcen – Bettenkapazität, Beatmungsgeräte, Personal – in der Intensivmedizin. Dies nicht zuletzt unter dem Eindruck der bedrückenden Berichte und Bilder, die von der allmählichen Überlastung des Gesundheitswesens in der Lombardei und im Elsass zeugten. Beides sind Regionen, die unmittelbar an 1.","PeriodicalId":441173,"journal":{"name":"Die Corona-Pandemie","volume":"112 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2020-07-28","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"Covid-19: Verlautbarungen der Schweizer Nationalen Ethikkommission im Bereich Humanmedizin\",\"authors\":\"Nadine Brühwiler, S. Romagnoli, Jean-Daniel Strub\",\"doi\":\"10.5771/9783748910589-51\",\"DOIUrl\":null,\"url\":null,\"abstract\":\"In der Schweiz setzte der Bundesrat am 16. 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Covid-19: Verlautbarungen der Schweizer Nationalen Ethikkommission im Bereich Humanmedizin
In der Schweiz setzte der Bundesrat am 16. März 2020 die „außerordentliche Lage“ in Kraft. Zu normalen Zeiten ist die Landesregierung im föderalistisch organisierten Schweizer Staatswesen in Gesundheitsbelangen mit vergleichsweise geringen Kompetenzen ausgestattet. Die Hoheit liegt hier bei den Kantonen, und tatsächlich variierte deren Umgang mit der Bedrohung durch das neue Coronavirus bis Mitte März beträchtlich. Dies auch deshalb, weil die einzelnen Landesteile – nicht nur zu Beginn, sondern während der gesamten coronabedingten Ausnahmesituation – in sehr unterschiedlichem Ausmaß von Covid-19 betroffen waren. Unter den Gegebenheiten der „außerordentlichen Lage“, die – gestützt auf die noch sehr junge gesetzliche Grundlage des Bundesgesetzes „über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen“ (dem Epidemiengesetz vom 28. September 2012) – erstmals überhaupt zur Anwendung kam, konnte der Bundesrat nun jedoch weitreichende Maßnahmen für die ganze Schweiz beschließen. Ein „Lockdown“, vergleichbar mit den ungefähr zeitgleich beschlossenen Maßnahmen ihrer deutschsprachigen Nachbarländer, war damit auch in der Schweiz Tatsache. Zu den Maßnahmen gehörten unter anderem ein Versammlungsverbot, die sofortige Schließung der meisten Läden und aller Schulen, das Aufgebot der Armee zur Unterstützung der kantonalen Behörden (namentlich im Gesundheitsbereich), ein Aufschub aller nicht lebensnotwendiger Eingriffe und Behandlungen in Spitälern sowie ein Besuchs-, Kontaktund Ausgangsverbot in Institutionen der Langzeitpflege wie Altersund Pflegeheimen sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Ein erster Fokus der medizinethischen Aufmerksamkeit galt auch hierzulande der Frage nach dem Umgang mit den begrenzten Ressourcen – Bettenkapazität, Beatmungsgeräte, Personal – in der Intensivmedizin. Dies nicht zuletzt unter dem Eindruck der bedrückenden Berichte und Bilder, die von der allmählichen Überlastung des Gesundheitswesens in der Lombardei und im Elsass zeugten. Beides sind Regionen, die unmittelbar an 1.