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Das Steuerrecht setzt der privatrechtlichen Rechtsformwahl insofern Grenzen, als dem Einsatz bestimmter Rechtsformen mitunter die steuerliche Anerkennung versagt wird. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann etwa Kapitalgesellschaften unter Anwendung der allgemeinen Missbrauchsbestimmung des § 22 BAO die steuerliche Zurechnung bestimmter Einkunfte versagt werden und die Zurechnung sowie Besteuerung der Einkunfte bei einer anderen Person erfolgen. Speziell auf die Rechtsformwahl bezogen ist § 2 Abs 4a EStG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Einkunfte aus Tatigkeiten als organschaftlicher Vertreter von Korperschaften sowie aus gewissen hochstpersonlichen Tatigkeiten aus ertragsteuerlicher Sicht stets der leistungserbringenden naturlichen Person zuzurechnen sind.