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Wie auch in anderen Rechtsgebieten begann der Aufbau des chinesischen Strafrechts auf Grundlage der völligen Negierung des alten Rechtssystems, der Abschaffung des zur Republikzeit bereits etablierten Strafrechtssystems kontinentaleuropäischer Prägung und der stattdessen initiierten Übernahme sowjetischer Theorie sowie dem Lernen von der sowjetischen Gesetzgebungserfahrung. Die in den fünfziger Jahren vom sowjetischen Strafrecht in die chinesische Strafgesetzgebung übernommenen Konzepte reichen von der Betonung des Klassencharakters als Aufgabe des Strafrechts sowie dem Konzept der Straftat und dem Ziel der Strafe über die Ablehnung des Legalitätsprinzips, die Affirmation des Analogiesystems und der Rückwirkbarkeit des Strafrechts, bis hin zu konkreten Tatbeständen des besonderen Strafrechts. 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Der Transfer des sowjetischen Modells in die chinesische Strafgesetzgebung der 1950er Jahre
In den fünfziger Jahren des 20. Jahrhunderts entschied man sich, dass der Aufbau des Rechtssystems des „Neuen China“ notwendigerweise entlang des Pfads und mit dem Ziel des Transfers des Modells und der Erfahrung der Sowjetunion geschehen müsse. Hierfür gab es eine Reihe von Gründen, wie die Einigkeit der beiden Staaten in ideologischer Hinsicht, der ähnliche Kontext des Klassenkampfes, ein ähnliches System des sozialistischen Gemeineigentums und der Planwirtschaft, die seinerzeitige politische Dringlichkeit des Staatsund Rechtsaufbaus in China, die guten Beziehungen zwischen den beiden Staaten sowie die Präferenzen innerhalb der chinesischen Führung. Wie auch in anderen Rechtsgebieten begann der Aufbau des chinesischen Strafrechts auf Grundlage der völligen Negierung des alten Rechtssystems, der Abschaffung des zur Republikzeit bereits etablierten Strafrechtssystems kontinentaleuropäischer Prägung und der stattdessen initiierten Übernahme sowjetischer Theorie sowie dem Lernen von der sowjetischen Gesetzgebungserfahrung. Die in den fünfziger Jahren vom sowjetischen Strafrecht in die chinesische Strafgesetzgebung übernommenen Konzepte reichen von der Betonung des Klassencharakters als Aufgabe des Strafrechts sowie dem Konzept der Straftat und dem Ziel der Strafe über die Ablehnung des Legalitätsprinzips, die Affirmation des Analogiesystems und der Rückwirkbarkeit des Strafrechts, bis hin zu konkreten Tatbeständen des besonderen Strafrechts. Die auf der sowjetischen Strafrechtstheorie beruhenden Erklärungen, welche diese Inhalte als rational und fortschrittlich darzustellen suchten, wurden denn auch zur Hauptströmung der chinesischen Strafrechtstheorie in jener Zeit. Jedoch war der Transfer des sowjetischen Strafrechts nach China auch durch eine gewisse Selektivität geprägt, die sich etwa darin offenbarte,