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摘要
莱茵兰-普法尔茨州的警察行动将根据国家警察法律进行;该法律是由1993年11月10日修订的警察和警察当局法。对于向媒体提供资料的问题,cfi应无任何具体安排。国内媒体提供给媒体的数量和范围均在要不然地区。Landesmediengesetzen描述.莱茵兰-法耳次州媒体法(LMG)于2005年4月4日生效。那里有义务§6 I LMG RP媒体首先,当局履行公共职责和解释性资料,并颁发.§6二LMG RP:极限”(2)资料可以被剥夺,准备好1 .使其无法、困难、延迟或有风险地在悬空进行辩护。3.违反保密规定。将会破坏合法的公共和私人权益,或4条已经超出了合理范围对于禁止政府机关联系媒体的一般命令,应予以禁止。4)向媒体提供任何资料时,应遵守公平待遇原则。"
Medienarbeit aus Sicht der Polizei für den Bereich der Gefahrenabwehr
Polizeiliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr richten sich nach den Polizeigesetzen der Länder, in Rheinland-Pfalz ist dies das Polizeiund Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10.11.1993. Hinsichtlich der Erteilung von Auskünften auf Medienanfragen enthält das POG RP keine spezifischen Regelungen. Umfang und Grenzen der Erteilung von Auskünften an die Medien sind in den Landespressebzw. Landesmediengesetzen beschrieben. In Rheinland-Pfalz gilt das Landesmediengesetz (LMG) vom 4.2.2005. Dort verpflichtet § 6 I LMG RP zunächst die Behörden, den Medien die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. § 6 II LMG RP beschreibt die Grenzen: „(2)Auskünfte können verweigert werden, soweit 1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte, 2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen, 3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder 4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet. (3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Medien verbieten, sind unzulässig. (4) Bei der Erteilung von Auskünften an Medien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.“