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Zur Zulässigkeit der Entfernung von Kunstinstallationen in einem Museum
[2] Im Auftrag der Beklagten schuf die Klägerin ab dem Jahr 2006 für den Dachund Kuppelbereich des Billing-Baus der Kunsthalle Mannheim die Lichtinstallation „PHaradise“. Ein schriftlicher Vertrag wurde hierüber nicht geschlossen. In einem von der Klägerin und dem damaligen Direktor der Kunsthalle unterzeichneten Leihschein vom 12. April 2007 ist das Werk auf das Jahr 2007 datiert und als „Dauerleihgabe“ für die Sammlung bezeichnet. In der Rubrik „Leihzeitraum“ befindet sich die Eintragung „03.03.07 – nach Absprache“.