{"title":"举证责任在传讯法庭举证责任","authors":"M. Mathis","doi":"10.5771/9783748904809-159","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"In nahezu jedem Haftpflichtschaden gibt es eine Diskussion darüber, ob die behaupteten Schäden auch bewiesen sind. Gerne verweisen die Schädiger bzw. Versicherer darauf, dass die Beweislast beim Geschädigten liege und er dieser nicht nachgekommen sei. Insbesondere wird häufig verlangt, dass der Geschädigte für seine Ansprüche den Vollbeweis zu führen habe. Das ist so aber bekanntermaßen nicht richtig. § 287 ZPO gewährt dem Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen Beweiserleichterungen, die dazu führen, dass er lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Kausalität des Schadenereignisses für einen behaupteten Schaden dartun muss. In verschiedenen Konstellationen tut sich aber der Geschädigte keinen Gefallen, wenn er versucht, unter allen Umständen den Vollbeweis zu führen, nur weil die Schädigerseite dies verlangt. Hier ist es zum einen wichtig zu wissen, wer überhaupt nach dem Gesetz gehalten ist, den Beweis für bestimmte Behauptungen zu führen und welcher Beweismaßstab schließlich anzulegen ist, kurzum, wer die Beweislast trägt.","PeriodicalId":344144,"journal":{"name":"Fachtagung Personenschaden 2019","volume":"126 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"1900-01-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"Die Beweislast als Zünglein an der Waage im Haftpflichtprozess.\",\"authors\":\"M. Mathis\",\"doi\":\"10.5771/9783748904809-159\",\"DOIUrl\":null,\"url\":null,\"abstract\":\"In nahezu jedem Haftpflichtschaden gibt es eine Diskussion darüber, ob die behaupteten Schäden auch bewiesen sind. Gerne verweisen die Schädiger bzw. Versicherer darauf, dass die Beweislast beim Geschädigten liege und er dieser nicht nachgekommen sei. Insbesondere wird häufig verlangt, dass der Geschädigte für seine Ansprüche den Vollbeweis zu führen habe. Das ist so aber bekanntermaßen nicht richtig. § 287 ZPO gewährt dem Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen Beweiserleichterungen, die dazu führen, dass er lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Kausalität des Schadenereignisses für einen behaupteten Schaden dartun muss. In verschiedenen Konstellationen tut sich aber der Geschädigte keinen Gefallen, wenn er versucht, unter allen Umständen den Vollbeweis zu führen, nur weil die Schädigerseite dies verlangt. Hier ist es zum einen wichtig zu wissen, wer überhaupt nach dem Gesetz gehalten ist, den Beweis für bestimmte Behauptungen zu führen und welcher Beweismaßstab schließlich anzulegen ist, kurzum, wer die Beweislast trägt.\",\"PeriodicalId\":344144,\"journal\":{\"name\":\"Fachtagung Personenschaden 2019\",\"volume\":\"126 1\",\"pages\":\"0\"},\"PeriodicalIF\":0.0000,\"publicationDate\":\"1900-01-01\",\"publicationTypes\":\"Journal Article\",\"fieldsOfStudy\":null,\"isOpenAccess\":false,\"openAccessPdf\":\"\",\"citationCount\":\"0\",\"resultStr\":null,\"platform\":\"Semanticscholar\",\"paperid\":null,\"PeriodicalName\":\"Fachtagung Personenschaden 2019\",\"FirstCategoryId\":\"1085\",\"ListUrlMain\":\"https://doi.org/10.5771/9783748904809-159\",\"RegionNum\":0,\"RegionCategory\":null,\"ArticlePicture\":[],\"TitleCN\":null,\"AbstractTextCN\":null,\"PMCID\":null,\"EPubDate\":\"\",\"PubModel\":\"\",\"JCR\":\"\",\"JCRName\":\"\",\"Score\":null,\"Total\":0}","platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Fachtagung Personenschaden 2019","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.5771/9783748904809-159","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
Die Beweislast als Zünglein an der Waage im Haftpflichtprozess.
In nahezu jedem Haftpflichtschaden gibt es eine Diskussion darüber, ob die behaupteten Schäden auch bewiesen sind. Gerne verweisen die Schädiger bzw. Versicherer darauf, dass die Beweislast beim Geschädigten liege und er dieser nicht nachgekommen sei. Insbesondere wird häufig verlangt, dass der Geschädigte für seine Ansprüche den Vollbeweis zu führen habe. Das ist so aber bekanntermaßen nicht richtig. § 287 ZPO gewährt dem Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen Beweiserleichterungen, die dazu führen, dass er lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Kausalität des Schadenereignisses für einen behaupteten Schaden dartun muss. In verschiedenen Konstellationen tut sich aber der Geschädigte keinen Gefallen, wenn er versucht, unter allen Umständen den Vollbeweis zu führen, nur weil die Schädigerseite dies verlangt. Hier ist es zum einen wichtig zu wissen, wer überhaupt nach dem Gesetz gehalten ist, den Beweis für bestimmte Behauptungen zu führen und welcher Beweismaßstab schließlich anzulegen ist, kurzum, wer die Beweislast trägt.