{"title":"Rund um die Psychiatrie","authors":"Schmaler Grat","doi":"10.1055/s-0042-100669","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Sehr geehrte Frau Kreutz, in ihrem Artikel bin ich auf eine Stelle gestoßen, die mich mit Verwunderung zurückgelassen hat. Sie schreiben: „Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Dazu gehört auch das Recht, darüber zu bestimmen, ob man sich behandeln lassen möchte. Eine Zwangsbehandlung ist in Deutschland nicht zulässig. Das setzt aber voraus, dass der Patient ansprechbar ist und in seinem Denken reflektiert. Er muss in der Lage sein, eigenverantwortlich zu handeln und die Tragweite seines Entschlusses zu überblicken. Davon kann aber bei einem Patienten, der sich bereits in der Psychiatrie befindet, nicht ausgegangen werden.“ Ich bin verwundert, dass sie Patienten psychiatrischer Einrichtungen meinem Verständnis nach global die Fähigkeit absprechen, die Tragweite ihres Entschlusses, hier die Suizidalität, zu überblicken. Das kann ich aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehen. Es verwundert mich zudem auch vor dem Hintergrund, dass sie in der Einleitung etwas schreiben, was, wenn ich es richtig verstehe, auch in eine andere Denkrichtung zielt: „Jura ist nicht wie Mathematik. Es gibt nicht nur die eine Lösung, die richtig ist und alle anderen sind falsch. Es kommt vielmehr immer auf den konkreten Einzelfall an.“ Diese sehr individuelle Auffassung ist für mich nicht in einen Einklang zu bringen, da Ihrer Schilderung nach nicht davon ausgegangen werden darf, dass der psychiatrisch Erkrankte die Tragweite seines Entschlusses überblicken kann. Ich wäre sehr dankbar, wenn Sie mich kurz aufklären könnten und würde mich über eine Antwort freuen. Herzliche Grüße Lars Alsbach, B. A. Psychiatrische Pflege","PeriodicalId":254541,"journal":{"name":"Psychiatrische Pflege Heute","volume":"73 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2016-04-01","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Psychiatrische Pflege Heute","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.1055/s-0042-100669","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
Sehr geehrte Frau Kreutz, in ihrem Artikel bin ich auf eine Stelle gestoßen, die mich mit Verwunderung zurückgelassen hat. Sie schreiben: „Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Dazu gehört auch das Recht, darüber zu bestimmen, ob man sich behandeln lassen möchte. Eine Zwangsbehandlung ist in Deutschland nicht zulässig. Das setzt aber voraus, dass der Patient ansprechbar ist und in seinem Denken reflektiert. Er muss in der Lage sein, eigenverantwortlich zu handeln und die Tragweite seines Entschlusses zu überblicken. Davon kann aber bei einem Patienten, der sich bereits in der Psychiatrie befindet, nicht ausgegangen werden.“ Ich bin verwundert, dass sie Patienten psychiatrischer Einrichtungen meinem Verständnis nach global die Fähigkeit absprechen, die Tragweite ihres Entschlusses, hier die Suizidalität, zu überblicken. Das kann ich aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehen. Es verwundert mich zudem auch vor dem Hintergrund, dass sie in der Einleitung etwas schreiben, was, wenn ich es richtig verstehe, auch in eine andere Denkrichtung zielt: „Jura ist nicht wie Mathematik. Es gibt nicht nur die eine Lösung, die richtig ist und alle anderen sind falsch. Es kommt vielmehr immer auf den konkreten Einzelfall an.“ Diese sehr individuelle Auffassung ist für mich nicht in einen Einklang zu bringen, da Ihrer Schilderung nach nicht davon ausgegangen werden darf, dass der psychiatrisch Erkrankte die Tragweite seines Entschlusses überblicken kann. Ich wäre sehr dankbar, wenn Sie mich kurz aufklären könnten und würde mich über eine Antwort freuen. Herzliche Grüße Lars Alsbach, B. A. Psychiatrische Pflege