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Die soziale Funktion des Gesetzbuches und des Juristen in den Rechtsvorstellungen Friedrichs des Grossen (2)
Das Allgemeine Landrecht ftr die PreuBischen Staaten von 1794 wird sehr oft als ein Gesetzbuch Friedrichs des Groflen bezeichnet. Wenn man aber eine solche, verbreitete Beurteilung wissenschaftlich naher erforschen m6chte, muB man klarstellen, in welchem Sinn man es so sagen darf. Als eine unentbehrliche Voraussetzung solcher tJberlegungen behandelt dieser Aufsatz die eigene Rechtsvorstellung Friedrichs unter besonderer Berucksichtigung der sozialen Funktion des Gesetzbuches und des Juristen. Diese Auswahl ist gerechtfertigt, weil es eine wichtige und typische Problematik in der friderizianischen Rechtspolitik gibt, die die ganze Regierung kennzeichnet.* Im allgemeinen wird der aufgekiarte Absolutismus Friedrichs als ein eigenartiges, zeitgemaBes Zusammenspiel von Sozialdisziplinierung und Aurklarung charakterisiert, die auch im Bereich des Rechtslebens eine wichtige Rolle spielte und eine der geistigen Grundlagen des ALR war.2 Aus diesem Grund wird hier zuerst (1.) Friedrichs juristische Ausbildung erwahnt, danach (II.) seine Rechtsvorstellung in engem Zusammenhang mit seinem Staatsgedanken und den beruhmten Prozessen des Mtillers Arnord er6rtert, und zuletzt (III.) sein Idealbild des Gesetzbuches und des Juristen im Kontext von Volksaurklarung und Juristenausbildung