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Zur notwendigen anwaltlichen Vertretung beim polizeilichen Vorbeugegewahrsam
Während die Rechte von Verdächtigen in einem Strafverfahren insbesondere im Zusammenhang mit einer Untersuchungshaft maßgeblich gestärkt wurden, sind die Rechte einer von Polizeigewahrsam nach Landesrecht betroffenen Person weiterhin rudimentär und uneinheitlich geregelt. Zeitliche Ausweitungen des polizeilichen Gewahrsams zur Deliktsverhinderung (sog. Vorbeugegewahrsam) in einigen Ländern lassen diese Diskrepanz fragwürdig erscheinen. Unter Berücksichtigung der Aussagefreiheit des Betroffenen, der Eingriffsschwere des Freiheitsentzugs, der behördlichen Abhängigkeit und der Gefahr körperlicher Misshandlungen während des Gewahrsams sowie spezifischer Unterschiede der Vollzugsarten wird herausgearbeitet, dass es einer notwendigen anwaltlichen Vertretung entsprechend § 114b StPO auch beim polizeilichen Vorbeugegewahrsam bedarf.