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Die erste Klimaklage vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof
Der Verfassungsgerichtshof hat den Individualantrag auf Aufhebung von Steuerbefreiungen fur die Personenbeforderung mit Luftfahrzeugen im UStG 1994 und MineralolsteuerG 1995 sowie auf Aufhebung der Luftfahrtbegunstigungsverordnung („Klimaklage“) zuruckgewiesen. Es liegt selbst bei Uberwalzung der den Unternehmer treffenden Abgabenlast (zur Entrichtung der Umsatzsteuer fur grenzuberschreitende Beforderungsleistungen mit der Bahn) auf die Verbraucher kein Eingriff in die Rechtssphare der Antragstellerinnen und -steller vor. Den Antragstellerinnen und -stellern kommt keine Normadressateneigenschaft zu, weil sie nach ihren Angaben fur grenzuberschreitende Personenbeforderungsdienstleistungen nicht die Leistungen von Luftfahrtunternehmen in Anspruch nehmen (wollen), sondern jene von Eisenbahnunternehmen. Abstract Unter dem Schlagwort „Klimaklage“ wandten sich 8.063 Antragstellerinnen und -steller mit Individualantrag an den Verfassungsgerichtshof, weil die Steuerbefreiungen fur die Personenbeforderung mit Luftfahrzeugen im UStG 1994 und MineralolsteuerG 1995 sowie die Luftfahrtbegunstigungsverordnung ein klimaschadliches Verhalten fordern wurden. Der VfGH wies den Antrag (und damit die erste Klimaklage Osterreichs) zuruck: die Antragstellerinnen und -steller seien nicht Normadressatinnen und -adressaten dieser Bestimmungen.