服务的在线收账服务启动了法律交易市场

Julia Harten
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Dieser Beitrag skizziert die Hürden, welche das anwaltliche Berufsrecht bei geringfügigen Forderungen enthält. Er zeigt, dass das weitreichende Verbot des Erfolgshonorars (§ 49 b Abs. 2 S. 1 BRAO) und der Prozessfinanzierung (§ 49 b Abs. 2 S. 2 BRAO) zu einem hohen Kostenrisiko für die Rechtsuchenden führen, welches die anwaltliche Vertretung bei geringfügigen Forderungen für die Rechtsuchenden unattraktiv macht. Anschließend wird am Beispiel von Mietright1 erläutert, wieso die Online-Inkassodienste nach §§ 2, 3, 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG unzulässig sein können und es werden die Nachteile ihres Geschäftsmodells aus Sicht der Rechtsuchenden erörtert. 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摘要

法律协助常常是促进物质私法成功的关键。但是圣人却经常不去律师那里。只有在提出最小的要求时,被告人通常会完全避免执法。律师认识到部分执法不足。为了取得成功,他们利用在线门户采取行动但在线收账服务业务模型的可受性还有待争议。这会造成法律上的不确定。在线收账服务成功,以及关于其法律有效性的辩论令人质疑律师为何不能提供活动作为法律顾问。本论文勾画出了律师辨别狭隘要求时法律存在的障碍。表明Erfolgshonorars的广泛禁止(§49 b . Abs 2第1页BRAO Prozessfinanzierung)和(§49 b . Abs 2第2页BRAO)导致Rechtsuchenden高昂的Kostenrisiko棋略微过法律代表在要求为Rechtsuchenden吸引力力量.随后Mietright1的例子阐明了为什么划分Online-Inkassodienste§§2、3、10卷. 1 . RDG排行榜能够而且将采纳的劣势的模式,在他们眼中,Rechtsuchenden讨论.法律制度的进步是必要的,它要求以最大程度的法律满足这些要求
本文章由计算机程序翻译,如有差异,请以英文原文为准。
Neue Impulse für den Markt der Rechtsdienstleistungen durch Online-Inkassodienste
Anwaltliche Hilfe ist vielfach entscheidend für die erfolgreiche Durchsetzung des materiellen Privatrechts. Dennoch wenden sich Rechtsuchende häufig nicht an die Anwaltschaft. Gerade bei geringfügigen Forderungen sehen die Forderungsinhaber stattdessen oft gänzlich von der Rechtsdurchsetzung ab. Dieses Rechtsdurchsetzungsdefizit haben Teile der Anwaltschaft erkannt. Sie bieten die Forderungsdurchsetzung über Onlineportale als registrierte Inkassounternehmen gegen ein Erfolgshonorar an. Die Zulässigkeit der Geschäftsmodelle der Online-Inkassodienste ist jedoch umstritten. Dies führt zu Rechtsunsicherheit. Der Erfolg der Online-Inkassodienste und die Debatte um ihre Zulässigkeit nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz werfen die Frage auf, warum die Anwaltschaft die Tätigkeiten nicht als anwaltliche Beratung anbietet. Dieser Beitrag skizziert die Hürden, welche das anwaltliche Berufsrecht bei geringfügigen Forderungen enthält. Er zeigt, dass das weitreichende Verbot des Erfolgshonorars (§ 49 b Abs. 2 S. 1 BRAO) und der Prozessfinanzierung (§ 49 b Abs. 2 S. 2 BRAO) zu einem hohen Kostenrisiko für die Rechtsuchenden führen, welches die anwaltliche Vertretung bei geringfügigen Forderungen für die Rechtsuchenden unattraktiv macht. Anschließend wird am Beispiel von Mietright1 erläutert, wieso die Online-Inkassodienste nach §§ 2, 3, 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG unzulässig sein können und es werden die Nachteile ihres Geschäftsmodells aus Sicht der Rechtsuchenden erörtert. Der Beitrag kommt zu dem Schluss, dass eine Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten bei geringfügigen Forderungen nötig ist, um den Zu-
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