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Einschränkung von Stimmverboten bei der Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Interessen
A. Einleitung Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft (§ 25 Abs. 5, 1. Alt. WEG). Dieser Stimmrechtsausschluss hat im Jahre 2002 durch den BGH eine gewichtige Einschränkung erfahren. In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht wird danach differenziert, ob der Schwerpunkt der Angelegenheit in der Verfolgung privater Sonderinteressen oder in der Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Interessen liegt. Ist letzteres der Fall, wird § 25 Abs. 5 WEG teleologisch reduziert und der betroffene Eigentümer zur Abstimmung zugelassen. Das alles hat der V. Zivilsenat am Beispiel eines Beschlusses ausgeführt, der die Bestellung eines Wohnungseigentümers zum Verwalter und zugleich den Abschluss des Verwaltervertrages zum Gegenstand hatte.2)