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Analoge Ausdehnung des gesetzlichen Stimmverbotes von GmbH-Gesellschaftern
Das Gesetz kennt zwar kein generelles Stimmverbot bei jeder Art von Interessenkollision, allerdings kann § 39 Abs 4 GmbH auch analog angewendet werden. Dabei ist die ratio der Vorschrift entscheidend: Das Stimmverbot darf nur auf Falle erstreckt werden, die von einer den gesetzlich normierten Tatbestanden vergleichbaren institutionell bedingten Interessenskollision gekennzeichnet sind. Das Stimmverbot greift daher analog auch bei der Beschlussfassung daruber ein, ob bereits gefasste Beschlusse uber die Geltendmachung von Anspruchen der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter nichtig sind. Das Stimmrecht entfallt auch bei Entscheidungen zu Verfahrensfragen, die auf den Beschlussantrag unmittelbaren Einfluss haben, zB die Absetzung von der Tagesordnung oder die Vertagung.