{"title":"重拾比特币想法时的\"现实主义\"之谜","authors":"Dimitrios Linardatos","doi":"10.5771/9783748901723-181","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Obgleich sie als Zahlungsmittel konzipiert sind, waren Kryptowährungen1 in der ersten Phase der Euphorie nicht mehr als ein Spekulationsobjekt. In der Öffentlichkeit ist noch immer der volatile Kursverlauf für einen Coin präsent. Die Nachfrage nach Bitcoins muss sich deswegen den Vergleich mit der Tulpenmanie des 17. Jhd. in den Niederlanden – bis heute das Sinnbild für Spekulationsblasen – gefallen lassen. Darin ist vielleicht einer der Gründe zu suchen, weshalb sich zwar ein umfassendes juristisches Schrifttum zu Bitcoins gebildet hat, gleichwohl die Ausarbeitungen über die zivilrechtliche Erfassung des Übertragungsaktes von Bitcoins, also ihrer Umbuchung von einem Nutzerkonto auf ein anderes, von einem Fremdeln mit diesem neuen Vermögenswert geprägt sind. Wäre das Interesse an Blockchain-basierten Zahlungsmitteln nicht mehr als eine „Bitcoinmanie“, dann könnte die zurückhaltende zivilrechtliche Erfassung des Umbuchungsaktes verschmerzt werden. Dem Rausch folgt aber bekanntlich die Ernüchterung und das aufklarende Bild, das sich hierbei auftut, offenbart – für manche überraschend – einen Bedarf nach einer dogmatisch gefestigten Qualifizierung. Um nur ein Praxisbeispiel zu nennen: Von wachsender wirtschaftlicher Relevanz sind Komplementärwährungen für Initial Coin Offerings (ICO). Zur Durchführung werden von den Initiatoren des ICO sog. Token ausgegeben, die von Investoren gegen Zahlung des Tokenpreises erworben werden können. Die Token können häufig nur gegen Hingabe einer Komplementärwährung bezahlt werden. 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Der Mythos vom „Realakt“ bei der Umbuchung von Bitcoins – Gedanken zur dinglichen Erfassung von Kryptowährungen
Obgleich sie als Zahlungsmittel konzipiert sind, waren Kryptowährungen1 in der ersten Phase der Euphorie nicht mehr als ein Spekulationsobjekt. In der Öffentlichkeit ist noch immer der volatile Kursverlauf für einen Coin präsent. Die Nachfrage nach Bitcoins muss sich deswegen den Vergleich mit der Tulpenmanie des 17. Jhd. in den Niederlanden – bis heute das Sinnbild für Spekulationsblasen – gefallen lassen. Darin ist vielleicht einer der Gründe zu suchen, weshalb sich zwar ein umfassendes juristisches Schrifttum zu Bitcoins gebildet hat, gleichwohl die Ausarbeitungen über die zivilrechtliche Erfassung des Übertragungsaktes von Bitcoins, also ihrer Umbuchung von einem Nutzerkonto auf ein anderes, von einem Fremdeln mit diesem neuen Vermögenswert geprägt sind. Wäre das Interesse an Blockchain-basierten Zahlungsmitteln nicht mehr als eine „Bitcoinmanie“, dann könnte die zurückhaltende zivilrechtliche Erfassung des Umbuchungsaktes verschmerzt werden. Dem Rausch folgt aber bekanntlich die Ernüchterung und das aufklarende Bild, das sich hierbei auftut, offenbart – für manche überraschend – einen Bedarf nach einer dogmatisch gefestigten Qualifizierung. Um nur ein Praxisbeispiel zu nennen: Von wachsender wirtschaftlicher Relevanz sind Komplementärwährungen für Initial Coin Offerings (ICO). Zur Durchführung werden von den Initiatoren des ICO sog. Token ausgegeben, die von Investoren gegen Zahlung des Tokenpreises erworben werden können. Die Token können häufig nur gegen Hingabe einer Komplementärwährung bezahlt werden. Dabei sind ICO-Finanzierungen mit Millionenbeträgen keine Seltenheit I.